Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenSiehe Erläuterung von "Hans Dampf". Ab Inkrafttreten zählt das für jeden Rentner, d.h. für Bestandsrentner ab 01.07.2011
Bei Anrechnungen bei Hinterbliebenenrenten sind:
Nach § 18d Abs. 1 SGB 4 sind Einkommensänderungen erst vom nächstfolgenden 1. Juli an bzw. erst vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an zu berücksichtigen.
Nach § 18d Abs. 2 SGB 4 sind als Ausnahme von dieser Regel Einkommensminderungen von wenigstens 10 % gegenüber dem bisher anrechnungsrelevanten Einkommen jedoch sofort und damit ggf. auch "unterjährig" - soll heißen: ab einem Zeitpunkt vor dem nächstfolgenden 1. Juli zu berücksichtigen.
Da diese Änderungen nicht mindestens 10% sind, bleibt es beim 01.07.2011
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