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Experten-Antwort

Höherer Freibetrag ?

von Witwer22.07.2010 | 09:45
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4 Antworten

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Bislang war es doch so, daß bei einem Zusammentreffen von der Witwerrente mit einer eigenen Rente von dieser neben dem allgemeinen Freibetrag von 718,08 EUR ein weiterer Vorwegabzug von 3 % vorgenommen wurde. Angeblich berät der Deutsche Bundestag derzeit über ein sogenanntes "SGB Änderungsgesetz", welches für die Zukunft deutlich höhere Freibeträge vorsehen soll. Angeblich sollen dadurch die bisherigen 3 % auf 13 % steigen. Gilt dies dann nur für Neurentner oder auch für alle Bestandsrenten? Kann ein Experte hierzu Stellung nehmen? Vielen Dank im Voraus.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 22.07.2010 | 11:20

Siehe Erläuterung von "Hans Dampf". Ab Inkrafttreten zählt das für jeden Rentner, d.h. für Bestandsrentner ab 01.07.2011

Experten-Antwortam 23.07.2010 | 07:04

Bei Anrechnungen bei Hinterbliebenenrenten sind:

Nach § 18d Abs. 1 SGB 4 sind Einkommensänderungen erst vom nächstfolgenden 1. Juli an bzw. erst vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an zu berücksichtigen.

Nach § 18d Abs. 2 SGB 4 sind als Ausnahme von dieser Regel Einkommensminderungen von wenigstens 10 % gegenüber dem bisher anrechnungsrelevanten Einkommen jedoch sofort und damit ggf. auch "unterjährig" - soll heißen: ab einem Zeitpunkt vor dem nächstfolgenden 1. Juli zu berücksichtigen.

Da diese Änderungen nicht mindestens 10% sind, bleibt es beim 01.07.2011

2 Antworten

Hans Dampfam 22.07.2010 | 09:49
Aus dem Gesetzesentwurf (in 2. Lesung bereits beraten, aber noch nicht verabschiedet): § 18b Abs. 5 SGB IV "Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens" Die Änderungen betreffen die Vorschriften über die im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes vorzunehmenden Abschläge, mit denen den Belastungen durch Steuern und Sozialabgaben Rechnung getragen wird. Insbesondere wurden Anschlussregelungen für Rentenzugänge ab 2011 getroffen. Renten der berufsständischen Versorgung sind bei Leistungsbeginn vor 2011 um 27,5 Prozent (%) und nach 2010 um 29,6 % zu mindern. Ruhegehälter, Unfallruhegehälter und vergleichbare Bezüge sind bei Leistungsbeginn vor 2011 um 23,7 % und nach 2010 um 25,0 % zu mindern. Betriebsrenten sind bei Leistungsbeginn vor 2011 um 21,2 % und nach 2010 um 23,0 % zu mindern. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Renten der Landwirte sind bei Leistungsbeginn vor 2011 pauschal um 13,0 % und nach 2010 um 14,0 % zu mindern (Aus der Begründung: "Zum anderen werden in dem Pauschalabzug die Belastungen mit Sozialabgaben einbezogen, die derzeit individuell zu berücksichtigen sind. Insbesondere im Zuge der Einführung von Zusatzbeiträgen für die Krankenversicherung würde eine Beibehaltung des geltenden Rechts zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand führen. ...Gilt gleichermaßen für Pflichtversicherte wie für freiwillig oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherte."). Der neue § 18b Abs. 5 Satz 2 SGB IV ist nur noch für kurzfristige Lohnersatzleistungen sowie für Verletztenrenten der Unfallversicherung anzuwenden. Diese Leistungen werden um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und, soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden, zusätzlich um 10 % gekürzt.
W*lfgangam 22.07.2010 | 20:19
Hallo Experte, ist schon bekannt - die Vorlage ist ja eigentlich schon abgewinkt - ab wann diese Änderungen in Zahlbeträgen umgesetzt werden? Und wie, von Amtswegen, oder auf Antrag, ggf. sofort bei Inkrafttreten, oder erst zum nächsten 01.07.(11) ...für die Leistungsfälle vor 2011? Für Bestandsrentner erst zum 01.07.2011? ...hmm, hab ich mich da so verlesen? ;-) Gruß w.
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