Lehrer sind gemäß § 2 Nr 1 SGB VI versicherungspflichtig in der Rentenversicherung, sofern Sie in Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Sofern der monatliche Gewinn aus der Tätigkeit 400 € nicht übersteigt, liegt keine Versicherungspflicht vor.
Sie sind verpflichtet die Aufnahme der Tätigkeit Ihrem zuständigen Versicherungsträger zu melden.