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Experten-Antwort

Idee

von Ex Mann04.06.2014 | 15:21
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo ! Habe vor ein paar Jahren bei einer Scheidung 500 Euro an Rente an meine Ex Frau verloren. Nun werde ich selber Rentner und das Geld würde mir fehlen. Da meine Ex und Ich uns noch gut verstehen, haben wir uns folgendes überlegt. Durch Unterhaltszahlungen lassen sich die Abschläge aus dem Versorgungsausgleich ja aussetzen. Ich würde meiner Ex Frau freiwillig jeden Monat die 500 Euro als privater Unterhalt zahlen dafür bekomme ich meine Rente ungekürzt bis sie selber dann Renterin wird. Als Dankeschön überweist mir meine Ex Frau ein Teil des Geldes zurück (oder gibt es mir unter der Hand ). Somit haben wir die unrechtmäßige Kürzung meiner Rente, solange Sie noch nicht Renterin ist umgangen, da ja die Kürzung der RV zugute kommt, und nicht dem der die Beiträge eingezahlt hat oder dessen Familie. Frage: Reicht somit eine Einreichung über freiwillige Unterhaltszahlungen aus oder muss zwingend ein Unterhaltstitel vorliegen ? Kann mir die Antwort schon denken, denn sie wollen ja meine Rente als Rententräger für sich selber einkassieren. P.S. : Früher war das nicht so, habe mich Kundig gemacht da gab es das Rentnerprivileg.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo "Ex Mann",

solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person - im vorliegenden Fall Sie als "Ex-Mann"- ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person nach § 33 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) auf Antrag ausgesetzt (sog. Anpassung). Maßgebend ist, dass sich bei der ausgleichspflichtigen Person die Rente aufgrund des Versorgungsausgleiches mindert.

Der § 33 Abs. 1 VersAusglG setzt für diese Anpassung voraus, dass die ausgleichsberechtigte Person bei einer ungekürzten Rente (d. h. ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs) gegen die ausgleichspflichtige Person einen nachehelichen Unterhaltsanspruch hat. Die Unterhaltsverpflichtung i. S. d. § 33 Abs. 1 VersAusglG ergibt sich aus §§ 1569 ff BGB. Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch muss also dem Grunde nach tatsächlich bestehen. Die Festlegung, ob und ggf. in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht, ist von dem zuständigen Familiengericht unter Berücksichtigung aktueller Einkommensverhältnisse vorzunehmen. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch setzt auf Seiten des Ausgleichsberechtigten "Bedürftigkeit" und auf Seiten des Ausgleichspflichtigen "Leistungsfähigkeit" voraus, wobei die Unterhaltsbedürftigkeit jedoch grundsätzlich ehebedingt sein muss. Zu einer Anpassung kann es allerdings nur dann kommen, wenn die ausgleichspflichtige Person nach der Anpassung in der Lage ist Unterhalt zu leisten, d. h. Unterhaltspflicht besteht. Auf die Geltendmachung und Zahlung des Anspruchs kommt es hingegen nicht an.

Fazit:

Eine freiwillige Unterhaltszahlung genügt den gesetzlichen Regelungen nach § 33 VersAusglG nicht. Da mit dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 01.09.2014 zudem ein Antrag nach § 33 VersAusglG ausschließlich beim Familiengericht zu stellen ist, obliegt die Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen eines solchen Antrages dem Familiengericht.

Nachtrag:

Die o.g. Regelungen gelten uneingeschränkt für Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die erst nach dem 31.08.2009 eingeleitet wurden. Für Verfahren, die davor eingeleitet, aber erst später entschieden wurden, gilt unter Umständen das Übergangsrecht. Für diese Fälle wäre ggf. das von ihnen genannte Rentnerprivileg weiterhin anwendbar. Das heißt, Ihre Rente wäre unter diesen Umständen bis zur Rentengewährung für Ihre Exfrau nicht zu kürzen. Da Sie im Forum keine weiteren Angaben zu Ihrem Versorgungsausgleichsverfahren gemacht haben, ist eine solche Beurteilung von hier aus nicht möglich. Wir gehen aber davon aus, dass der zuständige Rentenversicherungsträger dies in Ihrem Fall eingehend geprüft hat. Sollten Sie daran Zweifel haben, empfehlen wir Ihnen die Vorsprache in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen.

Abschließend sei noch daraus hingewiesen, dass der Wegfall der Rentnerprivilegs einerseits dazu führt, dass - wie in Ihrem Fall - die Rente bereits gemindert wird, obwohl der geminderte Teil (Malus) gegenwärtig noch nicht in Form einer erhöhten Rentenzahlung (Bonus) an ihre Exfrau ausgezahlt wird, weil sie die Voraussetzungen für eine Rente noch nicht erfüllt hat. Andererseits bitten wir aber zu bedenken, dass es auch die umgekehrte Konstellation gibt, bei der die Rentenversicherung (d.h. die Versichertengemeinschaft) ggf. über Jahre hinweg bereits eine Bonuszahlung an die ausgleichsberechtigte Person erbringt, obwohl die ausgleichspflichtige Person noch keine Rente bezieht, von der monatlich der Malus einbehalten werden kann. Auch bei Tod der ausgleichspflichtigen Person endet die Bonuszahlung nicht, sondern die Rentenversicherung zahlt den Bonus an die ausgleichsberechtigte Person bis zu deren Lebensende weiterhin aus. Auch in diesen Fällen wird nicht "gegengerechnet", inwieweit die einbehaltenen Zahlungen auf der einen Seite den ausgezahlten Beträge auf der anderen Seite entsprechen."

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8 Antworten

Ex Mannam 04.06.2014 | 15:56
.....das ist hier doch wohl der Betrug an die Versicherten.
Was Betrug ist und was nicht, entscheiden immer noch der Gesetzgeber und ggf. die Gerichte aber nicht Sie!
Da haben Sie sogar recht ! Aber wenn diese Mgl.keit eine gesetzliche Grauzone ist, kann ich Sie auch nutzen. So wie andere 500 Kinder im ausland adoptieren, denen dann später Sozialleistungen zustehen. Auch hier gilt: Wenn es rechtlich erlaubt ist bzw. nicht verboten somit kein Betrug !! Dann muss halt der Gesetzgeber handeln.
Kai-Uweam 04.06.2014 | 15:26
Das grenzt schon an Versicherungsbetrug, was Sie da planen..
Kai-Uweam 04.06.2014 | 15:44
Klar ist das die Frage. Sie stellen diese Frage nämlich mit der gezielten Absicht, den RV-Träger hinterrücks zu bescheißen auf gutdeutsch. Sie haben sich doch für einen Versorgungsausgleich entschieden. Das heißt auch, dass Ihnen nun 500 EUR weniger Rente zustehen und damit Punkt. Wann Ihre Ex-Frau das "Angebot" Rente in Anspruch nimmt, ist dann die Sache der Frau... "Betrug am Versicherten" wollen wir hier mal gar nicht thematisieren, wenn Sie versuchen "gegenan zu betrügen" Aber zu Ihrer eigentlichen "Frage": Wenn Sie dem RV-Träger nachweisen, dass Sie monatlich einen fixen Betrag an Ihre Ex-Frau zahlen, sollte das als Unterhaltszahlung anerkannt werden. Darüber ist aber im Einzelfall zu entscheiden, das kann nicht pauschal im Forum beantwortet werden. Setzen sich dazu am besten mit dem zuständigen RV-Träger in Verbindung.
???am 04.06.2014 | 17:06
sandraam 04.06.2014 | 17:21
Für die Entscheidung über die Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG sind bei einem Antrag ab dem 01.09.2009 die Familiengerichte zuständig (§ 34 Abs. 1 VersAusglG). Weiter setzt § 33 Abs. 1 VersAusglG voraus, dass die ausgleichsberechtigte Person bei einer ungekürzten Rente (d. h. ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs) gegen die ausgleichspflichtige Person einen nachehelichen Unterhaltsanspruch hat. Die Unterhaltsverpflichtung i. S. d. § 33 Abs. 1 VersAusglG ergibt sich aus § 1569 ff. BGB. Die Festlegung, ob und ggf. in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht, ist von dem zuständigen Familiengericht vorzunehmen. M.E. wird es mit Ihrer "Idee" also wohl nichts. Aber Sie können ja gerne mal einen entsprechenden Antrag bei Familiengericht stellen, dann werden Sie ja sehen, wie dort entschieden wird.
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