Hallo "Ex Mann",
solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person - im vorliegenden Fall Sie als "Ex-Mann"- ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person nach § 33 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) auf Antrag ausgesetzt (sog. Anpassung). Maßgebend ist, dass sich bei der ausgleichspflichtigen Person die Rente aufgrund des Versorgungsausgleiches mindert.
Der § 33 Abs. 1 VersAusglG setzt für diese Anpassung voraus, dass die ausgleichsberechtigte Person bei einer ungekürzten Rente (d. h. ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs) gegen die ausgleichspflichtige Person einen nachehelichen Unterhaltsanspruch hat. Die Unterhaltsverpflichtung i. S. d. § 33 Abs. 1 VersAusglG ergibt sich aus §§ 1569 ff BGB. Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch muss also dem Grunde nach tatsächlich bestehen. Die Festlegung, ob und ggf. in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht, ist von dem zuständigen Familiengericht unter Berücksichtigung aktueller Einkommensverhältnisse vorzunehmen. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch setzt auf Seiten des Ausgleichsberechtigten "Bedürftigkeit" und auf Seiten des Ausgleichspflichtigen "Leistungsfähigkeit" voraus, wobei die Unterhaltsbedürftigkeit jedoch grundsätzlich ehebedingt sein muss. Zu einer Anpassung kann es allerdings nur dann kommen, wenn die ausgleichspflichtige Person nach der Anpassung in der Lage ist Unterhalt zu leisten, d. h. Unterhaltspflicht besteht. Auf die Geltendmachung und Zahlung des Anspruchs kommt es hingegen nicht an.
Fazit:
Eine freiwillige Unterhaltszahlung genügt den gesetzlichen Regelungen nach § 33 VersAusglG nicht. Da mit dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 01.09.2014 zudem ein Antrag nach § 33 VersAusglG ausschließlich beim Familiengericht zu stellen ist, obliegt die Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen eines solchen Antrages dem Familiengericht.
Nachtrag:
Die o.g. Regelungen gelten uneingeschränkt für Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die erst nach dem 31.08.2009 eingeleitet wurden. Für Verfahren, die davor eingeleitet, aber erst später entschieden wurden, gilt unter Umständen das Übergangsrecht. Für diese Fälle wäre ggf. das von ihnen genannte Rentnerprivileg weiterhin anwendbar. Das heißt, Ihre Rente wäre unter diesen Umständen bis zur Rentengewährung für Ihre Exfrau nicht zu kürzen. Da Sie im Forum keine weiteren Angaben zu Ihrem Versorgungsausgleichsverfahren gemacht haben, ist eine solche Beurteilung von hier aus nicht möglich. Wir gehen aber davon aus, dass der zuständige Rentenversicherungsträger dies in Ihrem Fall eingehend geprüft hat. Sollten Sie daran Zweifel haben, empfehlen wir Ihnen die Vorsprache in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen.
Abschließend sei noch daraus hingewiesen, dass der Wegfall der Rentnerprivilegs einerseits dazu führt, dass - wie in Ihrem Fall - die Rente bereits gemindert wird, obwohl der geminderte Teil (Malus) gegenwärtig noch nicht in Form einer erhöhten Rentenzahlung (Bonus) an ihre Exfrau ausgezahlt wird, weil sie die Voraussetzungen für eine Rente noch nicht erfüllt hat. Andererseits bitten wir aber zu bedenken, dass es auch die umgekehrte Konstellation gibt, bei der die Rentenversicherung (d.h. die Versichertengemeinschaft) ggf. über Jahre hinweg bereits eine Bonuszahlung an die ausgleichsberechtigte Person erbringt, obwohl die ausgleichspflichtige Person noch keine Rente bezieht, von der monatlich der Malus einbehalten werden kann. Auch bei Tod der ausgleichspflichtigen Person endet die Bonuszahlung nicht, sondern die Rentenversicherung zahlt den Bonus an die ausgleichsberechtigte Person bis zu deren Lebensende weiterhin aus. Auch in diesen Fällen wird nicht "gegengerechnet", inwieweit die einbehaltenen Zahlungen auf der einen Seite den ausgezahlten Beträge auf der anderen Seite entsprechen."