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Experten-Antwort

Ihr Artikel: Teilrente Durchbruch

von Scholz02.07.2014 | 10:40
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo ! In ihrem Artikel Teilrente: Kommt der Durchbruch schreiben Sie: " Erhöhter Rentenanspruch Der erhöhte Nebenverdienst neben der Teilrente führt auch zu weiteren Rentenansprüchen. Wer später – zum Beispiel nach Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze – die volle Rente bekommen will, muss deshalb einen neuen Rentenantrag stellen. Dann erhält die Vollrente einen Zuschlag." Mein Rentenberater sagte mir das von einer Altersrente in eine andere nicht gewechselt werden kann. Da ich ja schon eine Altersrente wegen Schwerbehinderung bekomme, und ich dazuverdiene und somit die Rente nur 2/3 bekomme, würde ich die Rente, wenn ich aufhören zu arbeiten, nur wieder in der Summe der vollen Höhe bekommen. Eine Rentensteigerung sei aber ausgeschlossen da die Arbeitszeiten nach Rentenbeginn liegen würden und somit keine weiteren Punkte für die Rente generiert werden. Meine Frage nun, was hat es dann mit diesen Zuschlägen laut dem Artikel auf sich ?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters (nach Widerspruchsfrist) ist ein Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich ausgeschlossen.

Durch die Überschreitung der höchsten Hinzuverdienstgrenze vor der Regelaltersgrenze entfällt jedoch der Rentenanspruch wieder. Bei einer erneuten Rentengewährung kann damit ggf. eine andere (günstigere) Altersrente beantragt werden. Hier ändert sich eventuell der Abschlag.

Durch einen Mini-Job (bis 450,- Euro/mtl.) neben dem Bezug einer Altersvollrente (ggf. mit Abschlägen) erfolgt keine Erhöhung der Rentenzahlung bzw. keine Neuberechnung.

Wenn die Hinzuverdienstgrenze von 450,- Euro monatlich überschritten wird*, erhält man nur noch eine Teilrente, die an Ihre persönlichen individuellen Hinzuverdienstgrenzen gebunden ist. Eine spätere Altersvollrente kann sich aufgrund Ihres Verdienstes neben der jetzigen Teilrente erhöhen!

* Ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten im Kalenderjahr ist erlaubt.

Wird eine Teilrente bezogen und verringert sich der Hinzuverdienst zu einem späteren Zeitpunkt, so dass ein Anspruch auf eine höhere Teilrente oder Vollrente bestehen könnte, muss diese innerhalb von drei Kalendermonaten beantragt werden.

Die letzte Frage kann nur allg. beantwortet werden, weil uns der oben genannte Artikel nicht vorliegt. Allerdings gibt es bei einem Rentenbeginn nach der Regelaltersgrenze einen Zuschlag in Höhe von 0,5% pro Monat (analog 0,3% pro Monat Abschlag vor der Regelaltersgrenze).

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Zusammengefasst sieht die Rechtslage wie folgt aus:

Beim Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze der Drittelrente entfällt der Rentenanspruch

(§ 34 Absatz 2 SGB VI).

Wird der Hinzuverdienst verringert oder die Regelatersgrenze erreicht, muss ein neuer Rentenantrag gestellt werden und bei der Neuberechnung ist der § 77 Absatz 3 Satz 3 SGB VI anzuwenden.

"Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1. einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 ...

je Kalendermonat erhöht."

Das heißt, für Entgeltpunkte die bereits Grundlage der früheren Rentenberechnung waren wird der frühere Zugangsfaktor erhöht.

Die Entgeltpunkte, die durch die Berufstätigkeit neu hinzukommen, sind mit einem Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 SGB VI auch neu zu bewerten.

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5 Antworten

senf-dazuam 02.07.2014 | 11:25
Hallo Scholz! Hier ist m.E. zu unterscheiden zwischen einer "Teilrente, weil ein zu hoher Verdienst vorliegt", und einer "beabsichtigten Teilrente". Bei letzterer wird, wenn sie vorzeitig beansprucht wird, auch nur ein Teil der erworbenen Entgeltpunkte mit dem Abschlag belegt. Durch das weitere Erwerbseinkommen werden weitere Rentenansprüche aufgebaut. Beantragt man nun _nach_ (und nicht bei) Erreichen der Regelaltersgrenze die Vollrente, werden der nicht mit Abschlägen belegte Teil der Entgeltpunkte und die parallel zur Teilrente erweorbenen Entgeltpunkte ggf. mit einem Zuschlag versehen, weil die Vollrente erst _nach_ der Regelaltersgrenze beantragt wird. Ich hoffe, das ist verständlich dargestellt.
Bubiam 02.07.2014 | 16:27
Für den Experten: Der Artikel ist übrigens hier auf dieser Internetseite über Magazin Nachrichten Rente.
Schmittiam 03.07.2014 | 14:50
Was der Experte schreibt ist Schwachsinn, es gibt § 77 Abs. 3 SGB VI. Dieser Experte sollte mal aufzeigen nach welcher Rechtsvorschrift, bei einer sogenannten Nullrente der Anspruch entfällt. Sie wird lediglich nicht gezahlt. Auf die Antwort des Experten bin ich gespannt.
Rainer0Zufallam 03.07.2014 | 19:44
Sorrx Schmitti; da irrst du dich. Wird neben einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze selbst die Hinzuverdienstgrenze für die 1/3-Teilrente überschritten, fällt tatsächlich der komplette RentenANSPRUCH weg, § 34 Abs.2 SGB VI: "Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird...". Zur Feststellung eines erneuten Altersrentenanspruchs wäre demnach ein neuer Rentenantrag samt neuer Berechnung erforderlich, wobei allerdings Altersrentenbezugszeiten unter Abschlag nicht einfach "vergessen" werden (§ 77 Abs.3 SGB VI). Daher ist auch der Expertenaussage "Hier ändert sich eventuell der Abschlag." korrekt.
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