Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters (nach Widerspruchsfrist) ist ein Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich ausgeschlossen.
Durch die Überschreitung der höchsten Hinzuverdienstgrenze vor der Regelaltersgrenze entfällt jedoch der Rentenanspruch wieder. Bei einer erneuten Rentengewährung kann damit ggf. eine andere (günstigere) Altersrente beantragt werden. Hier ändert sich eventuell der Abschlag.
Durch einen Mini-Job (bis 450,- Euro/mtl.) neben dem Bezug einer Altersvollrente (ggf. mit Abschlägen) erfolgt keine Erhöhung der Rentenzahlung bzw. keine Neuberechnung.
Wenn die Hinzuverdienstgrenze von 450,- Euro monatlich überschritten wird*, erhält man nur noch eine Teilrente, die an Ihre persönlichen individuellen Hinzuverdienstgrenzen gebunden ist. Eine spätere Altersvollrente kann sich aufgrund Ihres Verdienstes neben der jetzigen Teilrente erhöhen!
* Ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten im Kalenderjahr ist erlaubt.
Wird eine Teilrente bezogen und verringert sich der Hinzuverdienst zu einem späteren Zeitpunkt, so dass ein Anspruch auf eine höhere Teilrente oder Vollrente bestehen könnte, muss diese innerhalb von drei Kalendermonaten beantragt werden.
Die letzte Frage kann nur allg. beantwortet werden, weil uns der oben genannte Artikel nicht vorliegt. Allerdings gibt es bei einem Rentenbeginn nach der Regelaltersgrenze einen Zuschlag in Höhe von 0,5% pro Monat (analog 0,3% pro Monat Abschlag vor der Regelaltersgrenze).