Hallo F. Klausen,
in der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, wenn eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird.
Eine Beschäftigung setzt die Erbringung der Arbeit aufgrund eines freiwillig begründeten Rechtsverhältnisses voraus. An einem freien wirtschaftlichen Austausch von Arbeit und Lohn fehlt es aber, wenn die Arbeit aufgrund gesetzlichen Zwangs geleistet wird.
Da die Arbeit als Strafgefangener auf Grund gesetzlichen Zwangs ausgeübt wird, liegt keine Beschäftigung vor mit der Folge, dass für die Arbeit keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht und Ihr Bekannter somit keine Rentenansprüche erwirbt.