Hallo F. Klausen,
in der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, wenn eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird.
Eine Beschäftigung setzt die Erbringung der Arbeit aufgrund eines freiwillig begründeten Rechtsverhältnisses voraus. An einem freien wirtschaftlichen Austausch von Arbeit und Lohn fehlt es aber, wenn die Arbeit aufgrund gesetzlichen Zwangs geleistet wird.
Da die Arbeit als Strafgefangener auf Grund gesetzlichen Zwangs ausgeübt wird, liegt keine Beschäftigung vor mit der Folge, dass für die Arbeit keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht und Ihr Bekannter somit keine Rentenansprüche erwirbt.
Hallo und Mahlzeit!
Was soll denn da angreifbar sein? Wenn keine Arbeitspflicht mehr vorliegt kommt wohl der vorletzte Absatz meines Textes zum Tragen. Für die Vergangenheit ist es immer nach der seinerzeit geltenden Rechtsgrundlage zu beurteilen, da beißt die Maus keinen Faden ab.
Aber nur zu, die Gerichte haben ja noch nicht genug zu tun.
Mit besten Grüssen
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