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Experten-Antwort

Im Knast keine Punkte für die Rente?

von F.Klausen31.08.2018 | 08:35
434 Ansichten
7 Antworten
Der Bekannte von mir arbeitet Vollzeit in einer JVA (Werl). Er sagte mir, dass er nach seiner Entlassung (2031) auf Sozialleistungen angewiesen ist. Gibt es für die Arbeit dort keinen Rentenanspruch? Klausen

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 31.08.2018 | 12:01

Hallo F. Klausen,

in der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, wenn eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird.

Eine Beschäftigung setzt die Erbringung der Arbeit aufgrund eines freiwillig begründeten Rechtsverhältnisses voraus. An einem freien wirtschaftlichen Austausch von Arbeit und Lohn fehlt es aber, wenn die Arbeit aufgrund gesetzlichen Zwangs geleistet wird.

Da die Arbeit als Strafgefangener auf Grund gesetzlichen Zwangs ausgeübt wird, liegt keine Beschäftigung vor mit der Folge, dass für die Arbeit keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht und Ihr Bekannter somit keine Rentenansprüche erwirbt.

6 Antworten

KSCam 31.08.2018 | 08:43
Nein gibt es nicht. Aber er kann ja in den nächsten 13 Jahren von seinem im Knast erarbeiteten Lohn freiwillige Rentenbeiträge zahlen.
Rentenschmiedam 31.08.2018 | 12:25
Hallo und Mahlzeit, nachfolgender Text wird von mir für solche Fälle in den Feststellungsbescheiden nach § 149 SGB VI verwendet: Freier Ablehnungstext für JVA-Beschäftigungen: Die von Ihnen anlässlich Ihrer Vorsprache vom 18.03.2008 beantragte Anerkennung der Arbeitsleistungen im Rahmen der Gefängnisaufenthalte vom bis und vom bis als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung wird abgelehnt. Gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind Personen versicherungspflichtig in der gesetz- lichen Rentenversicherung wenn sie gegen Entgelt in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Ein Beschäftigungsverhältnis liegt im Sinne von § 7 SGB IV aber dann nicht vor, wenn es an der Freiwilligkeit der Arbeitsleistung fehlt. Dies ist insbesondere bei Strafgefangenen der Fall die nicht freiwillig, sondern aufgrund gesetzlichen Zwangs Arbeit leisten. Dem steht auch nicht entgegen, wenn Arbeitsleistungen von Strafgefangenen u.U. in Arbeitsbetrieben erbracht werden, die von privaten Unternehmen, auch außerhalb der Vollzugsanstalt, unterhalten werden, da nicht der einzelne Strafgefangene sondern nur die Vollzugsbehörde in einem Rechtsverhältnis zu diesem Unternehmen steht, ein privat- rechtlicher Arbeitsvertrag zwischen dem einzelnen Gefangenen und dem Unternehmer ist ausgeschlossen. Nur derjenige Strafgefangene, der in einem privat-rechtlichen Arbeitsverhältnis mit entsprechenden Rechten und Pflichten einem privatrechtlichen Arbeitgeber gegenüber „frei“ beschäftigt ist, besitzt die Stellung eines normalen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers. Anzumerken ist noch, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, Strafgefangene nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BverfG vom 01.07.1998). Mit besten Grüßen
Rentenschmiedam 03.09.2018 | 12:23
Hallo und Mahlzeit! Was soll denn da angreifbar sein? Wenn keine Arbeitspflicht mehr vorliegt kommt wohl der vorletzte Absatz meines Textes zum Tragen. Für die Vergangenheit ist es immer nach der seinerzeit geltenden Rechtsgrundlage zu beurteilen, da beißt die Maus keinen Faden ab. Aber nur zu, die Gerichte haben ja noch nicht genug zu tun. Mit besten Grüssen
Leserhamsteram 03.09.2018 | 12:13
Ist meiner Meinung nach rechtlich angreifbar. Und zwar in den Fällen, wo keine Arbeitspflicht besteht. Einige Bundesländer haben die Arbeitspflicht in den Justizvollzugsanstalten abgeschafft. Also wäre dort eine Arbeit freiwillig(kein Zwang) und damit Rentenversicherungspflichtig.
Rentenschmiedam 03.09.2018 | 12:33
Hallo, ich geh` mal davon aus, dass diese Gefangenen dann einen privaten Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber abschließen und ganz normal angemeldet werden, wo derjenige wohnt, um`s mal so salopp zu sagen, spielt da keine Rolle (s. besagten Absatz meines Textes). Nur in der Vergangenheit war ja nicht der einzelne Gefangene sondern die Justizverwaltung Vertragspartner, sodass erst gar keine Anmeldung bei der Einzugsstelle erfolgt ist. Mit besten Grüßen
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