Hallo Pinky29,
wir schließen uns den Ausführungen von „Schade“ an.
Die Reha-Einrichtung muss im Entlassbericht Angaben darüber machen, ob bzw. in welchem Umfang Sie Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch ausüben können. Die letzte ausgeübte Tätigkeit kann, muss aber nicht Ihrem ursprünglich erlernten Beruf entsprechen.
Diese Einschätzung Ihres Leistungsvermögens stellt kein Verbot dar, die Tätigkeit weiter auszuüben. Sie dient dazu, dass sich Ihr Rentenversicherungsträger ein Bild über Ihren Zustand nach der Reha-Maßnahme machen kann.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung