Sehr geehrter Herr Walter,
wie Sie wahrscheinlich bereits in der Verlinkung von "eos" nachlesen konnten, hat eine Anpassung wegen Tod für die ausgleichspflichtige Person keine Auswirkungen auf Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person. Für die Berechnung der Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer-, Waisenrenten) ist weiterhin die rechtskräftige und wirksame familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebend.