Bei der Bewertung der zeitlichen Leistungsfähigkeit wird von einer 5-Tage Woche ausgegangen. Wird ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen/Tag festgestellt, liegt keine Erwerbsminderung vor. Liegt das tägliche Leistungsvermögen bei drei bis unter sechs Stunden und ist ein leidensgerechter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden, ist der Arbeitsmarkt nicht verschlossen und es besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Da Sie noch in einem zeitlichen Rahmen von täglich drei bis unter sechs Stunden arbeiten, wurde Ihnen die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt.
Im Rahmen eines Widerspruchverfahrens kann ggfs. aufgrund weiterer Gutachten ein anderes Leistungsvermögen festgestellt werden. Da durch die Einlegung eines Widerspruchs (innerhalb der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist) der angefochtene Bescheid noch nicht rechtskräftig wird, kann es unter Umständen zu einer für Sie auch nachteiligen Entscheidung kommen.