Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Ob diese medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind und ab welchem Zeitpunkt, entscheidet im Rentenverfahren der
ärztliche Dienst der Rentenversicherung.