Hallo Schweiz-Fan,
soweit die europäischen Vorschriften zur Koordinierung der Sozialrechtssysteme angewendet werden, sind zwei Rentenberechnungen durchzuführen. Dies ist regelmäßig erforderlich wenn Versicherungszeiten in mehr als einem Staat der EU (oder Norwegen, Island, Liechtenstein bzw. die Schweiz) zurückgelegt wurden.
Die erste Berechnung wird in Deutschland als innerstaatliche Berechnung (formell ist es die autonome Berechnung) bezeichnet und dabei werden ausschließlich die Versicherungszeiten des rentengewährenden Staates berücksichtigt. Diese Berechnung der deutschen Rente erfolgte also nur mit Ihren deutschen Versicherungszeiten. Zusätzlich wird eine zweite Berechnung durchgeführt, bei der alle in den o. g. Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt werden. In Deutschland wird diese Berechnung zwischenstaatlich genannt (formell ist es die anteilige).
Bei einer zwischenstaatlichen Berechnung werden den ausländischen Zeiten zunächst auch deutsche Entgeltpunkte (als Durchschnitt der deutschen) zugewiesen und aus diesen und den deutschen Entgeltpunkten ergibt sich ein summierter Wert an Entgeltpunkten (sogenannter theoretischer Betrag). Der theoretische Betrag wird mit dem Verhältnis der deutschen Zeiten zu allen Zeiten multipliziert (Pro-Rata Wert). Der Rentenbetrag aus dieser Berechnung wird mit dem aus der innerstaatlichen Berechnung verglichen und der höhere gezahlt.
Regelmäßig liegt der Pro-Rata Wert unter 1, da die deutschen Zeiten nur einen Teil der insgesamt zurückgelegten Zeiten darstellen. Es werden aber alle ausländischen Zeiten mit diesem Wert vervielfältigt. Dies bedeutet, dass sich bei entsprechend vielen ausländischen Zeiten insgesamt ein höherer Rentenbetrag als bei der innerstaatlichen Rentenberechnung ergeben kann.
Entsprechend wird von jedem der o. g. Staaten verfahren, in dem Sie Zeiten zurückgelegt und einen Rentenanspruch erworben haben.