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Experten-Antwort

Innerstaatliche Berechnung vs. zwischenstaatliche Berechnung

von Robert21.03.2024 | 08:58
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3 Antworten

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Ich habe eine Frage bzgl. der Berechnungsmethode der EM-Rente. Ich habe vor kurzem den Rentenbescheid und die ausgerechnete Rentenhöhe zugeschickt bekommen. Ich lebe seit mehr als 20 Jahren im EU-Ausland. In Deutschland habe ich nur wenige Entgeltpunkte (6 EP) gesammelt. Die Zeiten im EU-Ausland werden mit ca. 13 EP bewertet. Mir wurde daraufhin in Deutschland einen kleine EM-Rente ( 350€) zugesprochen. Bei der Berechnung der Rente wurde jedoch nur die zwischenstaatliche Berechnung angewendet und nur diese mir übermittelt. Die innerstaatliche Berechnung wurde erst gar nicht zur Verfügung gestellt. Meiner Auffassung nach, also nach dem, was ich in einigen Artikeln gelesen habe, müssten aber beide Berechnungsvarianten angeführt und verglichen werden. So wie ich meinen Fall einschätze, müsste die die innerstaatliche Berechnung eigentlich höher als die zwischenstaatliche Variante ausfallen, da hierbei nicht die Summe der gesamten Entgeltzeiten in Verhältnis zu den deutschen und österreichischen Zeiten gesetzt wird. Es müssten also bei der innerstaatlichen Berechnung zu meinen deutschen EP (6) noch die EP der Zurechnungszeit (14) hinzukommen und die Gesamtsumme dieser deutschen EP dann 20 EP ergeben. Oder verstehe ich das falsch? Bei der zwischenstaatlichen Berechnung werden die deutschen EP 6 durch die deutschen/ausländischen EP 19 dividiert und dieses Ergebnis (0,315) dann mit meinen gesamten EP multipliziert. Die Rechnung schaut dann so aus: 6 EP (Deutschland) + 14 EP (Zurechnungszeit) + 13 EP (EU-Ausland) x 0,315 = 10,395 EP Bei dieser Berechnung komme ich auf insgesamt nur auf etwas mehr als 10 Entgeltpunkte und eine entsprechend geringe Rente. Kann das so stimmen oder ist hier ein Fehler passiert? Meiner Meinung nach würde bei der innerstaatlichen Berechnungsmethode die EM-Rente fast doppelt so hoch ausfallen oder liege ich hier daneben?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nach Ihrer Schilderung leben Sie seit Jahren im Ausland und haben daher wahrscheinlich die Anspruchsvoraussetzungen für die geleistet Erwerbsminderungsrente nur zwischenstaatlich (d.h. unter Zusammenrechnung mit Vertragszeiten) erfüllt. 

In diesen Fällen wird eine Rentenleistung ausschließlich nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 als anteilige Leistung (theoretischer Betrag und tatsächlicher Betrag) berechnet.

 

Nur unter der Voraussetzung, dass alle Anspruchsvoraussetzungen für die Rente ausschließlich mit deutschen rentenrechtlichen Zeiten und in Deutschland eingetretenen Sachverhalten erfüllt sind, wird die Leistung auch als autonome Leistung berechnet.

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2 Antworten

Maßloses Anspruchsdenkenam 21.03.2024 | 10:18
Vele Worte, viel Lärm um Nichts. Sie haben 6 EP in DE und in 20 Jahren Österreich 13 EP. Nicht besonders viel, da waren Sie aber nicht besonders fleißig. Und nun machen Sie wortreich geltend, daß Ihnen für diese lumpigen 6 EP in DE eigentlich eine Rente von € 700 zusteht?? Sorry, unfaßbar. Eigentlich ist die Ihnen schon gezahlte Rente von € 350 nicht nachvollziehbar und aufgrund Ihrer geringen Vorleistungen nicht angebracht. P.S. Dann müßte mir bei gleichen Grundsätzen eine monatliche Rente von über € 10.000 zustehen. Wahnsinn!
Falsch gedacht Robert!am 21.03.2024 | 10:23
Ein eindeutiger Fall von Gier frisst Hirn!
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