Nach Ihrer Schilderung leben Sie seit Jahren im Ausland und haben daher wahrscheinlich die Anspruchsvoraussetzungen für die geleistet Erwerbsminderungsrente nur zwischenstaatlich (d.h. unter Zusammenrechnung mit Vertragszeiten) erfüllt.
In diesen Fällen wird eine Rentenleistung ausschließlich nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 als anteilige Leistung (theoretischer Betrag und tatsächlicher Betrag) berechnet.
Nur unter der Voraussetzung, dass alle Anspruchsvoraussetzungen für die Rente ausschließlich mit deutschen rentenrechtlichen Zeiten und in Deutschland eingetretenen Sachverhalten erfüllt sind, wird die Leistung auch als autonome Leistung berechnet.