Guten Tag Hilfsschweizer,
werden die Anspruchsvoraussetzungen für die deutsche Rente allein mit rentenrechtlichen Zeiten und Sachverhalten nach deutschen Rechtsvorschriften erfüllt, so erfolgt die Berechnung der Rente nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 zunächst als autonome Leistung ("innerstaatlich"). Daneben wird nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 vergleichsweise eine anteilige Leistung ("zwischenstaatlich") mit den sich aus den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 ergebenden Besonderheiten berechnet.
Die zwischenstaatliche Berechnung der deutschen Rente ist regelmäßig dann höher als die innerstaatliche Berechnung, wenn deutsche beitragsfreie Zeiten vorhanden sind und durch mitgliedstaatliche Zeiten eine höhere Bewertung erhalten. Das Ergebnis der zwischenstaatlichen Berechnung muss sich aber nicht in jedem Fall günstig auswirken. Daher wird zum Vergleich auch die innerstaatliche Rente berechnet. Die höhere Rente wird Ihnen
gezahlt.
Wie bereits von "KSC" empfohlen, können Sie sich von Ihrem Rentenversicherugnsträger die den Rentenbescheid ergänzenden Unterlagen (Berechnungsanlagen) übersenden lassen. Hieraus ist die vollständige Berechnung Ihrer Altesrente ersichtlich.
Die Zahlung von Beiträgen nach § 187a SGB VI hat auf die Gesamtleistungsbewertung keinen Einfluss. Insofern schließen wir uns den Ausführungen von "Grün" an.