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Experten-Antwort

Insolvenzgeld als Berechnungsgrundlage bei Teilhabe am Arbeitsleben

von RoSi08.04.2017 | 22:55
1178 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Frage an einen Experten: Mal angenommen, jemand beginnt eine Teilhabe am Arbeitsleben über die Deutsche Rentenversicherung. Es bestand zuvor ein Arbeitsverhältnis bei X. Nach X wechselt der Arbeitnehmer zu Arbeitgeber Y. Hier erhält er für eine 5 monatige Beschäftigung keinen Lohn. Aber für die letzten 3 Monate dieser 5 monatigen Beschäftigung bei Y Insolvenzgeld. Das Arbeitsverhältnis endet nach dem 3 monatigem Insolvenzgeldzeitaum. Anschließend ist er vor der Teilhabe noch 2 Monate arbeitslos. Welcher Leistung dient zur Berechnung des Übergangsgeldes? Der letzte abgerechnete Monat aus Beschäftigungsverhältnis X? Der 2te Monat aus dem Beschäftigungsverhältnis Y bei dem kein Arbeitsentgeld ausbezahlt wurde? Der 3te Monat des Insolvenzgeldanspruches bei Y? Oder erhält er Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldanspruches?? Bzw. wird nicht erhaltenes Arbeitsentgeld, welches aber zur Insolvenz angemeldet ist als erzieltes Arbeitsentgelt gesehen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo RoSi,

Bei Ihrer Anfrage handelt es sich um eine Frage zu einem sehr konkreten, komplexen Sachverhalt.

Nachdem hier offensichtlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bereits bewilligt wurden, wäre es am besten, sich bezüglich dieser Frage direkt an den zuständigen Sachbearbeiter zu wenden. Dieser steht auf Ihrem Bewilligungsbescheid für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Nachdem die Entscheidung über die Höhe Ihres Übergangsgeldes gefallen ist, kann Ihnen der Sachbearbeiter sicherlich auch die Berechnung des Übergangsgeldes in Ihrem konkreten Fall erklären.

Mit freundlichen Grüßen

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6 Antworten

Dat rosiam 08.04.2017 | 23:36
Ist das die Sendung "akt zeichen x y ungelöst" ?
Herz1952am 09.04.2017 | 11:42
Hallo RoSi, haben Sie bei diesem schönen Wetter nichts anderes zu tun, als solche verflixten Fragen zu stellen? :-) Aber hier ist ein Link, der Ihnen weiterhelfen kann: http://www.finkenbusch.de/?p=1994 Oder ist diese Information genau so "links gestrickt"? :-) Aber da steht ein Satz drin, dass das Übergangsgeld vom letzten "Regelentgelt" berechnet wird. Ich nehme an, dass die unterbrochenen Entgelt Zahlungen deshalb nicht da reinfließen und die Leistung mindern. Dieses Prinzip kenne ich als ehemaliger "leidender" Personal-Büro Angestellter, der "jede Menge" Arbeiten für solche Institutionen machen musste. Die Ausfüllanleitungen für solche Bescheinigungen waren mindestens 3 x so viel, wie die eigentliche Bescheinigung.:-). Viel Spaß im Osterurlaub :-)
W*lfgangam 10.04.2017 | 20:01
...Tutti Frutti in Neuauflage - habe ich was verpasst? ;-) Gruß w.
RoSiam 11.04.2017 | 20:18
Zitat von Herz1952 anzeigenausblenden
Hallo Herz1952, erst mal danke für deine Antwort und deine Wünsche. Unter: http://www.eservice-drv.de/Raa/Raa.do?f=SGB9_52R3&a=true steht: Dem Arbeitsentgelt steht das Insolvenzgeld nach § 165 SGB III gleich... Liege ich dann richtig, dass der 3te Monat des Insolvenzgeldanspruchs bei Y, also dass der letzte abgerechnete Monat vor der Leistung zur Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes herangezogen wird? Sind diese gemeinsamen rechtlichen Anweisungen bindend und deswegen bei anderer Handlungsweise des Sachbearbeiters schadensersatzpflichtig? Besten Dank schon im Voraus und ebenfalls schönen spaßigen Osterurlaub.
RoSiam 11.04.2017 | 20:30
Hallo lieber Experte, genau die Leistung wurde bereits berechnet, nämlich nach dem letzten abgerechneten Monat von Arbeitgeber X. Unter: http://www.eservice-drv.de/Raa/Raa.do?f=SGB9_52R3&a=true steht: Dem Arbeitsentgelt steht das Insolvenzgeld nach § 165 SGB III gleich... Liege ich dann richtig, dass der 3te Monat des Insolvenzgeldanspruchs bei Y, also dass der letzte abgerechnete Monat vor der Arbeitslosigkeit bzw. der daran anschließenden Leistung zur Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes herangezogen werden muß? Der Sachbearbeiter verneint dies, aber er hat noch keinen Hinweis erhalten, dass nach langer Suche im Internet diese rechtlichen Anweisungen gefunden wurden. Dementsprechend das Übergangsgeld neu berechnet werden muss? Werden von der Beitragseinzugsstelle, dementsprechend der Krankenkasse für das Insolvenzgeld Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt? Wenn ja in voller Höhe, also Arbeitgeberanteil aus vollem Bruttolohn und Arbeitnehmeranteil aus vollem Bruttolohn an die Rentenversicherung zwingend??? abgeführt.. Wie verpflichtend und bindend sind diese rechtlichen Anweisungen für einen Sachbearbeiter bzw auch für Widerspruchsbearbeiter? Ohne Hinweis? Und mit Hinweis? Besten Dank
KSCam 11.04.2017 | 21:20
Was quälen Sie denn das Forum mit diesem Supersonderfall? Legen Sie doch Widerspruch ein oder fordern falls die Widerspruchsfrist schon vorbei ist schriftlich eine Überprüfung an. Diesem Schreiben legen Sie diese Erkenntnisse die Sie aus dem Netz gewonnen haben bei. Dann wird geprüft. Fällt die Entscheidung dann immer noch anders aus als Sie das für richtig erachten, steht Ihnen der Weg zum Sozialgericht offen. Dann entscheidet der Richter am SG. Sorry, so einen Supersonderfall (vielleicht sogar konstruiert) will doch keiner in der Theorie durchdenken und lösen. Und wenn Sie meinen einen DRV Mitarbeiter für einen vermeintlichen Fehler verklagen zu wollen, dann nehmen Sie sich halt einen Anwalt und kämpfen auch da für Ihr vermeintliches Recht. Aber erwarten Sie bitte nicht dass Sie ein DRV Mitarbeiter dabei unterstützt wie man einen Kollegen in die Pfanne haut, weil der in einem komplizierten Einzelfall eine Arbeitsweisung nicht gekannt hat. Welcher Schaden denn? Wenn Sie den Widerspruch oder beim SG gewinnen erhalten Sie "Ihre Leistung", verlieren Sie haben Sie keinen Schaden weil das Verwaltungshandeln in Ordnung war.
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