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Experten-Antwort

Ist Betreuungsentgelt schädlich?

von Angelika15.01.2014 | 09:20
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich möchte in naher Zukunft einen jungen Mann im Rahmen von begleitetem Wohnen in Familien, bei uns in die Familie aufnehmen. Hierfür erhalte ich als Aufwandsentschädigung ein Betreuungsentgelt. Darf mir das auf meine EM-Rente angerechnet werden. Lt. Aussage des Trägers vom begleiteten Wohnen in Familie nicht, da es sich ja um eine Aufwandsentschädigung und nicht um ein Pflegegeld bzw. einen Verdienst handelt. MfG Angelika

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Anspruchsgrundlage für das Betreuungsentgelt ist § 53 ff Sozialgesetzbuch -SGB- XII, Leistungsberechtigter ist der Betreute/Gast -also der behinderte Mensch-. Lediglich die Auszahlung erfolgt regelmäßig von den Trägern der Sozialhilfe an die Gastfamilie.

Den Gastfamilien steht ein Pflege- bzw. Betreuungsentgelt und ein Betrag zur Deckung von Unterkunfts- und Lebensunterhaltskosten des Gastes zu. Zusätzlich erhält die Familie das Pflegegeld des Gastes, wenn bei diesem eine Pflegestufe vorliegt. Der Gast bekommt ein monatliches Taschen- sowie Bekleidungsgeld.

Eine Anrechnung als Hinzuverdienst auf Ihre eigene Rente wg. Erwerbsminderung könnte erfolgen, wenn es sich um Hinzuverdienst i.S. § 96 a SGB VI handelt. § 96a SGB VI enthält abschließend was als Hinzuverdienst berücksichtigt wird (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen und Sozialleistungen). Leistungen der Sozialhilfe sind hier nicht angeführt und auch keiner der genannten Einkommensarten zuzuordnen. Weiterhin sind Sie nicht direkt Leistungsempfänger bzw. Adressat der Leistungen nach dem SGB XII. Die Leistung ist zweckgebunden und soll in erster Linie die Heimunterbringung des Gastes verhindern (vgl. § 54 Abs. 3 S.1 SGB XII), weshalb diese Zahlung –auch wenn Sie an die Gastfamilie erfolgt- nicht dort als Einkommen zu berücksichtigen ist. Ferner sind Einnahmen der Gastfamilien gem. § 3 Nr. 10 Einkommensteuergesetz -EStG- steuerfrei -unabhängig ob die Zahlung durch das Sozialamt oder direkt vom Leistungsberechtigten erfolgt-.

Unter Berücksichtigung der oben getroffenen Ausführungen ist das gesamte Betreuungsentgelt nicht als Hinzuverdienst bei Ihrer Rente wg. Erwerbsminderung zu berücksichtigen.

Erst wenn Sie aus ihrer Pflegetätigkeit ein Arbeitsentgelt erzielen würden, welches den Umfang des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI übersteigt und somit Arbeitsentgelt aus einer erwerbsmäßigen Pflege darstellen würde, wäre dieses als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. In diesem Fall wäre das gesamte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen und nicht nur der die Grenzen des § 37 SGB XI übersteigende Teil. Das gleiche gilt sofern aus einer Pflegetätigkeit steuerrechtliche Gewinneinkünfte erzielt werden.

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