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Ist das bei einer Reha normal?

von Annika25.02.2007 | 17:59
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9 Antworten
Hallo, ich hoffe, mir kann hier im Forum jemand weiterhelfen. Ist es normal, dass man in einer Rehakur, in welcher u.a. die weitere Arbeitsfähigkeit festgestellt werden soll, inklusive des Abschlussgespräches nur 3 mal den behandelnden Arzt sieht – in 3 Wochen? Und wenn man zum Abschluß gesagt bekommt, für einfache Arbeiten wäre man noch einzusetzen – und es wird von „Kino-Karten-Abreißen“ oder Karten verkaufen gesprochen – bekommt man das auch so schwarz auf weiß von der Rehaklinik? (wenn man schon wegen Krankheit seinen Job verloren hat, dann soll ja wenigstens das Arbeitsamt auch wissen, inwieweit vermittelt werden kann!) Solche Jobs gibt es ja zur Genüge.............. Ha! Ha! Kann es ein, daß dies mit den Kinokarten ein Standardsatz der Rehaklinken zum Abschluß ist? In einer anderen Klinik hat auch jemand das zum Abschluß gesagt bekommen! Wo kann man sich hinwenden, wenn man mit dem Abschlußgutachten der Klinik nicht einverstanden ist? Was tun, wenn man sich nicht gesund fühlt, aber die Rehaklink schreibt ab sofort „arbeitsfähig“! Mfg

9 Antworten

Antoniusam 25.02.2007 | 20:09
Während meiner damaligen Reha - Maßnahme stand einmal wöchentlich ein Termin beim zuständigen Oberarzt auf dem Therapieplan. Im Entlassungsbericht wird angekreuzt, ob Sie noch weniger als drei, zwischen drei und sechs Stunden täglich oder noch vollschichtig arbeiten können. Ebenfalls wird sowohl ein positives als auch ein negatives Leistungsbild erstellt. Daraus geht dann z.B. hervor, ob Sie noch ständig, überwiegend oder zeitweise im Stehen, Gehen oder Sitzen Arbeiten können, ob Sie Treppen, Leitern u. Gerüste besteigen können, wieviel Sie Tragen können etc. etc. Auch wird darin erwähnt, ob Sie Ihre bisherige Tätigkeit noch ausüben können oder ob ein Arbeitsplatzwechsel angezeigt ist. Wenn Sie sich falsch beurteilt fühlen sollte, können Sie sich beim zuständigen Kostenträger beschweren.
bekissam 25.02.2007 | 22:45
Lassen Sie sich den Entlassungsbericht (ggf. über Ihren Hausarzt) übermitteln und prüfen Sie, ob die Angaben darin zutreffen, ggf. auch mit Hilfe Ihres Hausarztes. Die Rentenversicherung ist für nicht vorhandene Arbeitsplätze nicht zuständig, sondern prüft das verbliebene (Rest-)Leistungsvermögen nach dem Stufenschema unter Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Diese Bewertung hat primär nichts mit der tatsächlichen Verfügbarkeit irgendwelcher Ihnen beispielhaft benannter leichter Arbeiten zu tun.
Annikaam 26.02.2007 | 07:42
Der Entlassungsbericht muß einem bei der Entlassung ausgestellt werden oder wird der an den Hausarzt geschickt? Mein Mutter hat noch nichts vorliegen!
Antoniusam 26.02.2007 | 12:34
Der Entlassungsbericht wir an Ihren Hausarzt und an den Kostenträger geschickt.
Annikaam 26.02.2007 | 13:36
Hallo, und muß mir der Hausarzt eine Kopie aushändigen? Wenn er es nicht tun würde, wo kann man dann den Bericht noch anfordern? In der Klinik? Bei der LVA? Man will ja schon wissen, was so drin steht! (und ob alles stimmt!)
Antoniusam 26.02.2007 | 14:52
Das kommt auf den Arzt an. Mein damaliger Hausarzt war stur und hat mich den Bericht nur in seiner Gegenwart lesen lassen. Aushändigen dürfte er mir den Bericht angeblich nicht. Mein Facharzt hingegen, hat mir ohne weiteres eine Kopie davon ausgehändigt. Der Kostenträger wiederum, hatte mich an meinen Hausarzt verwiesen. Als ich dann ins Widerspruchsverfahren ging, erhielt mein Rechtsbeistand ohne weiteres vollständige Akteneinsicht beim Kostenträger.
No Nameam 27.02.2007 | 09:33
Als ich in der Reha war, mußte ich zum Schluß auf einem Vordruck ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich auch eine Kopie des Entlassberichtes will, die ich auch bekam. Denke, dass ist von Arzt zu Arzt oder Klinik verschieden.
Antoniusam 27.02.2007 | 11:52
Mein diesbezüglicher Wunsch wurde von der Klinikärztin abgelehnt. Und zwar mit der Begründung, das sei unüblich. So unterschiedlich wird das also gehandhabt !
bekissam 27.02.2007 | 13:38
Im Rahmen des Verfahrens besteht ein Recht auf Akteneinsicht (§ 25 SGB X), auch ohne einen Bevollmächtigten. Es ist daher nur bei gravierenden Diagnosen, die möglicherweise einen Patienten zu einer "Kurzschlussreaktion" veranlassen könnten, die Vermittlung durch einen Arzt vornehmen zu lassen (§ 25 Abs. 2 SGB X). Aus diesem Grunde ist es nicht sehr sinnvoll, dem Patienten kein Duplikat des Arztberichtes auszuhändigen. Bei Weigerung könnte die Herausgabe aufgrund der Rechtslage ohnehin erstritten werden.
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