Eine volle Erwerbsminderung kann über die von Ihnen genannte Voraussetzung hinaus, dass Versicherte wegen Krankheit oder Behinderungs außerstande sein müssen, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, bei folgenden Sachverhalten vorliegen:
-Behinderte in anerkannten Werkstätten oder vergleichbaren Einrichtungen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
-Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (Mindestversicherungszeit von fünf Jahren) voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt
-Versicherte, die noch mind. drei Stunden, nicht aber mind. sechs Stunden tgl. erwerbstätig sein können, wenn das ihnen verbliebene Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit konkret nicht in Erwerbseinkommen umgesetzt werden kann.