Und was war seit 05/2017?
Wann trat die EM ein?
Mit den gemachten Angaben kann man die Richtigkeit des Bescheides nicht bewerten.
Wenn Sie seit Ende der Beücksichtigungszeit nicht mehr versichert waren und beispielsweise erst 2020 oder 2021 erwerbsgemindert wurden, dann sind die Bedingungen nicht erfüllt.
Waren Sie bereits 2018 erwerbsgemindert, dürfte der Bescheid fehlerhaft sein.
Die EMR trat am 01.07.2020 ein. Ich habe im 5 Jahreszeitraum ( 01.07.2015 bis 01.07.2020 -- 30 Pflichtbeiträge erlangt )
Ich habe aber wie bereits geschrieben, bis Mai 2017 Berücksichtigungszeiten. Diese verlängern doch den 5 Jahreszeitraum in die Vergangenheit. Wenn ich lt. der Berücksichtigungszeiten zurückgehe, erreiche ich sehrwohl die 36 Pflichtbeiträge. Warum steht dann im Rentenbescheid, die 36 Pflichtbeiträge sind nicht erfüllt? Verstehe ich nicht....
Hallo Manu,
der Einfachheithalber rechen Sie doch mal 'umgekehrt':
in den letzten 5 Jahren vor EM (01.07.2020) benötigen Sie 36 Monate an Pflichtbeiträgen, können sich somit eine Lücke von 24 Monaten leisten, um diese Bedingung zu erfüllen ...bevor überhaupt die Frage nach 'Streckungszeiten' und was war davor im verlängerten 5-Jahreszeitraum an Pflichtbeiträge vorhanden.
Wie lang ist die Lücke vor EM zurück bis zur letzten Versicherungszeit bis Mai 2017 ...genau, über 3 Jahre – damit ist ganz egal, welche Zeiten davor liegen = niemals 36 Monate 'in den letzten 5 Jahren' erreichbar *). Der EM-Fall hätte im Juni/Juli 2019 festgestellt werden müssen, dann wären die versicherungsrechtlichen Bedingungen/genug Pflichtbeiträge, vorhanden gewesen.
Einziges Argument für den Widerspruch: das Datum des EM-Fall ist fehlerhaft festgestellt, das liegt (nachweislich!) länger zurück.
Gruß
w.
* offensichtlich doch noch ein paar/wenige Monate bis zum EM-Fall zusätzlich vorhanden, sonst wären statt nur u2 Jahren nicht 30 Monate vorhanden ...insofern wäre noch Spielraum bis ggf. Ende 2019, da ein rechtlich gesichertes Datum für den EM-Fall zu ermitteln. Der nächste Sozialverband/Fachanwalt freut sich vielleicht, das 'hinbiegen' zu können ;-) - SOFERN DAS ZUR EM FÜHRENDE 'EREIGNIS' NICHT BEREITS EINDEUTIG IST!!