Hallo Frau Z.,
eine pauschale Aussage ist hier nicht möglich, da viele unterschiedliche Faktoren einen Einfluss haben (z.B. Arbeitsentgelt - gegebenenfalls auch neben der Teilrente - , Bewertung der Zurechnungszeit, Leistungsfall Erwerbsminderungsrente, Abschläge bei der Altersrente etc.).
Es gibt keinen Automatismus, der dazu führt, dass eine Altersrente bei vorherigem Bezug einer Erwerbsminderungsrente höher ausfällt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Fazit: Bei Arbeitslosen spielt es KEINE Rolle ob die voll oder nur teilweise erwerbsgemindert sind.Kommt drauf an,ob die Rente auskömmlich ist. Falls nicht verbleibt man als Arbeitsmarktrentner beim Jobcenter. Und da man mindestens 15 Wochenstunden arbeiten könnte, ist nicht gesagt, dass man auf ewig aus der Arbeitsvermittlung raus ist.
NICHT aus der Bild Zeitung. Aus Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle IST von der DRV!! Seite 5 Tabelle linke Seite: Erwerbsfähigkeit (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) 3 bis unter 6 Stunden täglich Seite 5 Tabelle rechte Seite: Rentenanspruch halbe Rente (bei Arbeitslosigkeit: volle Rente) KLARE Aussage durch die DRV!!... Bei teilweiser Erwerbsminderung haben Arbeitslose jedoch einen Rechtsanspruch auf eine VOLLE !! Erwerbsminderungsrente. Fazit: Bei Arbeitslosen spielt es KEINE Rolle ob die voll oder nur teilweise erwerbsgemindert sind.Wo haben Sie denn das her??
Auf Seite 13 (ist von der DRV!!) ist es klipp und klar geregelt!!: Die Rolle des Arbeitsmarktes Können Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich ausüben, und sind Sie arbeitslos, weil ein entsprechender Arbeitsplatz nicht vorhanden ist, gelten Sie als voll erwerbsgemindert. Damit trägt der Gesetzgeber der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt Rechnung. Fazit!!: Es besteht sehr wohl ein RECHTSANSPRUCH, wenn man aus aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich ausüben kann und man arbeitslos ist, weil ein entsprechender Arbeitsplatz nicht vorhanden ist. Der GESETZGEBER!! trägt damit der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt Rechnung. Was ist daran so schwer zu verstehen??"Nachschlag" auf Seite 11: Wenn Sie mindestens drei Stunden, aber nur noch weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können und gleichzeitig arbeitslos sind, weil ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht vorhanden ist, können Sie Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben. Das bedeutet, Sie können dann wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommen, auch wenn Sie aus medizinischer Sicht nur teilweise erwerbsgemindert sind." 'können Sie bekommen" hängt also von den Umständen ab. Ist aber etwas völlig anderes als 'bekommen Sie auf jeden Fall', denn hinter so einer Aussage ließe sich dann ein 'Rechtsanspruch' vermuten. Wenn es den gäbe, würde aber auch die DRV selbst schreiben 'haben Sie Anspruch gemäß Paragraph so und so.' Also verunsichern Sie bitte die Fragestellerin Frau Z. nicht weiter mit Ihren eigenen Fehlinterpretationen. Im Rahmen eines EM-Rentenantragverfahrens wird dann nämlich auch bei ihr geprüft, 'ob' der Arbeitsmarkt für sie als verschlossen gilt. Sollte sie in Bayern wohnen, könnte es allerdings schon etwas schwieriger werden, denn dort - so jedenfalls noch vor ein paar Monaten - ist der Arbeitsmarkt wohl nicht so verschlossen, wie in anderen Bundesländern. Es gibt also keinen 'Rechtsanspruch', sondern wird immer für den Einzelfall geprüft.
Auf Seite 13 wird die allgemeine Aussage von Seite 11 (können Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten) sehr genau konkretisiert, wann man eine Erwerbsminderungsrente ERHÄLT. Auf Seite 13 steht: "Können Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich ausüben, und sind Sie arbeitslos, weil ein entsprechender Arbeitsplatz nicht vorhanden ist, GELTEN Sie als voll erwerbsgemindert." Dort steht eben NICHT, können Sie voll erwerbsgemindert sein, sondern GELTEN Sie als voll erwerbsgemindert. (Ein Autoverkäufer sagt am 11. des Monats ganz allgemein zu einem Autokäufer, Sie KÖNNEN einen Rabatt erhalten und konkretisiert am 13. des Monats, Sie ERHALTEN einen Rabatt in Höhe von 10%, wenn Sie den kompletten Kaufpreis bis zum 30. in bar bezahlen.) Ich hoffe, Sie haben den Sachverhalt nun verstanden.... Was ist daran so schwer zu verstehen??Tja, das frage ich Sie ja auch... Gesetze werden weder von der DRV erlassen, noch in einer DRV-Broschüre geregelt. Und deswegen steht dort auch nur 'KÖNNEN Sie einen Anspruch haben' (was dann im Einzelfall geprüft wird!!) Gesetze stehen nicht in einer Broschüre, sondern in einem Gesetzbuch. In diesem Fall SGB VI. Und dort §43.
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