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Experten-Antwort

Ist es besser unmittelbar vor der Altersrente eine Erwerbsminderungsrente bezogen zu haben?

von Frau Z.22.05.2023 | 12:47
1926 Ansichten
17 Antworten
Guten Tag, ist die Altersrente immer höher, wenn unmittelbar davor eine Erwerbsminderungsrente bezogen wurde? Falls ja, ist es dann besser eine halbe oder eine volle Erwerbsminderungsrente unmittelbar vor der Altersrente bezogen zu haben?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 22.05.2023 | 13:14

Hallo Frau Z.,

eine pauschale Aussage ist hier nicht möglich, da viele unterschiedliche Faktoren einen Einfluss haben (z.B. Arbeitsentgelt - gegebenenfalls auch neben der Teilrente - , Bewertung der Zurechnungszeit, Leistungsfall Erwerbsminderungsrente, Abschläge bei der Altersrente etc.).

Es gibt keinen Automatismus, der dazu führt, dass eine Altersrente bei vorherigem Bezug einer Erwerbsminderungsrente höher ausfällt.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

16 Antworten

Paoloam 22.05.2023 | 16:30
Es ist am besten gesund zu sein und gar keine Erwerbsminderungsrente zu beziehen. Dann winken auch viele Jahre des Bezuges der Altersrente.
Abschlägeam 22.05.2023 | 15:14
Hallo Frau Z., ist dies eine konkrete Frage, weil Sie z.B. schon kurz vor einer möglichen (auch vorgezogenen) Altersrente stehen, aber auch bereits eine EM-Rente (halb oder voll) beziehen? In dem Fall könnten Sie sich eine 'Probeberechnung' zum möglichen Altersrentendatum von Ihrer zuständigen DRV erstellen lassen. Oder spielen Sie nur mit dem Gedanken, vielleicht eine EM-Rente zu beantragen, weil Sie mal gehört haben, eine Altersrente ist dann (oft) danach doch höher? Dann hilft Ihnen diese Broschüre, da könnten Sie erst einmal nachlesen, welche Voraussetzungen für eine EM-Rente zu erfüllen sind. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Alles Gute!
Frau Z.am 22.05.2023 | 17:30
Hallo Abschläge und Experten-Antwort, ich bin 61 Jahre alt, erhalte zur Zeit Bürgergeld vom Jobcenter, bin gesundheitlich angeschlagen, in fachärztlicher Behandlung und schon länger krankgeschrieben. Ein Amtsarzt vom Jobcenter hat arbeitsfähig mit vielen Einschränkungen (Z.B. nicht schwer heben etc.) von 3 bis unter 6 Stunden täglich festgestellt. Laut Arbeitsvermittler bin ich damit nicht vermittelbar. Mein Facharzt und mein Hausarzt haben mir empfohlen Erwerbsminderungsrente und Schwerbehindertenausweis zu beantragen. In meiner letzten Renteninformation aus 2022 ist die Rente wegen voller Erwerbsminderung spürbar höher angegeben als die Regelaltersrente. Ein Verwandter, der allerdings kein Experte ist, teilte mir mit, dass die Altersrente nach dem Gesetz niemals niedriger sein darf als die vorherige Erwerbsminderungsrente. Hat mein Verwandter Recht? Und gilt das auch für eine volle Arbeitsmarktrente? Gilt der Arbeitsmarkt zur Zeit in ganz Deutschland als verschlossen? Vielen Dank und Grüsse an Alle.
KSCam 22.05.2023 | 19:20
Wenn die EM Rente in der Renteninformation höher ist als die angegebene Regelaltersrente, gehen davon bei der AR für Schwerbehinderte noch bis zu 10,8% für den Abschlag weg. Damit wäre die EM Rente auf jeden Fall höher. (das wissen Sie und brauchen eigentlich nicht fragen, grins). Ob Sie allerdings voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, wissen Sie erst wenn Sie den Rentenbescheid etwa 3-6 Monate nach einem Antrag vorliegen haben. Ob die Aussagen der vom JC beauftragten Ärzte das "Maß aller Dinge" sind, weiß hier niemand. Sehr oft sehen das die ärztlichen Dienste der DRV ganz anders. Aber Sie vergeben sich ja nichts: nach einer EM Ablehnung können Sie immer noch Altersrente beantragen, sobald die Bedingungen dafür erfüllt sind. PS: wenn Sie und Ihre Ärzte sich für erwerbsgemindert halten, hätten Sie ja schon längst EM Rente beantragen können und hätten nicht warten brauchen bis Sie vom JC zu einem Arzt geschickt werden.......
Achtungam 22.05.2023 | 19:54
Bei teilweiser Erwerbsminderung haben Arbeitslose jedoch einen Rechtsanspruch auf eine VOLLE !! Erwerbsminderungsrente. Fazit: Bei Arbeitslosen spielt es KEINE Rolle ob die voll oder nur teilweise erwerbsgemindert sind.
Abschlägeam 22.05.2023 | 20:38
Wo haben Sie denn das her?? Der 'Rechtsanspruch' besteht nur insoweit, dass dann geprüft werden muss, ob der 'Arbeitsmarkt' für den 'halb Erwerbsgeminderten' im Rahmen seiner Möglichkeiten als verschlossen gilt. Das allerdings wird dann im Laufe des Verfahrens mit geprüft, sofern aus dem Antrag hervorgeht, dass kein Arbeitsplatz (mehr) vorhanden ist. Ist aber kein 'Freibrief', sondern trotzdem immer eine Einzelfallentscheidung.
Quote am 22.05.2023 | 20:48
Fazit: Bei Arbeitslosen spielt es KEINE Rolle ob die voll oder nur teilweise erwerbsgemindert sind.
Kommt drauf an,ob die Rente auskömmlich ist. Falls nicht verbleibt man als Arbeitsmarktrentner beim Jobcenter. Und da man mindestens 15 Wochenstunden arbeiten könnte, ist nicht gesagt, dass man auf ewig aus der Arbeitsvermittlung raus ist.
Achtungam 22.05.2023 | 21:54
... Bei teilweiser Erwerbsminderung haben Arbeitslose jedoch einen Rechtsanspruch auf eine VOLLE !! Erwerbsminderungsrente. Fazit: Bei Arbeitslosen spielt es KEINE Rolle ob die voll oder nur teilweise erwerbsgemindert sind.
Wo haben Sie denn das her??
NICHT aus der Bild Zeitung. Aus Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle IST von der DRV!! Seite 5 Tabelle linke Seite: Erwerbsfähigkeit (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) 3 bis unter 6 Stunden täglich Seite 5 Tabelle rechte Seite: Rentenanspruch halbe Rente (bei Arbeitslosigkeit: volle Rente) KLARE Aussage durch die DRV!!
Achtungam 22.05.2023 | 22:11
"Nachschlag" auf Seite 11: Wenn Sie mindestens drei Stunden, aber nur noch weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können und gleichzeitig arbeitslos sind, weil ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht vorhanden ist, können Sie Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben. Das bedeutet, Sie können dann wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommen, auch wenn Sie aus medizinischer Sicht nur teilweise erwerbsgemindert sind.
Achtungam 22.05.2023 | 22:23
"Weiterer Nachschlag" auf Seite 13: Die Rolle des Arbeitsmarktes Können Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich ausüben, und sind Sie arbeitslos, weil ein entsprechender Arbeitsplatz nicht vorhanden ist, gelten Sie als voll erwerbsgemindert. Damit trägt der Gesetzgeber der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt Rechnung.
Abschlägeam 22.05.2023 | 22:37
" 'können Sie bekommen" hängt also von den Umständen ab. Ist aber etwas völlig anderes als 'bekommen Sie auf jeden Fall', denn hinter so einer Aussage ließe sich dann ein 'Rechtsanspruch' vermuten. Wenn es den gäbe, würde aber auch die DRV selbst schreiben 'haben Sie Anspruch gemäß Paragraph so und so.' Also verunsichern Sie bitte die Fragestellerin Frau Z. nicht weiter mit Ihren eigenen Fehlinterpretationen. Im Rahmen eines EM-Rentenantragverfahrens wird dann nämlich auch bei ihr geprüft, 'ob' der Arbeitsmarkt für sie als verschlossen gilt. Sollte sie in Bayern wohnen, könnte es allerdings schon etwas schwieriger werden, denn dort - so jedenfalls noch vor ein paar Monaten - ist der Arbeitsmarkt wohl nicht so verschlossen, wie in anderen Bundesländern. Es gibt also keinen 'Rechtsanspruch', sondern wird immer für den Einzelfall geprüft.
Abschlägeam 22.05.2023 | 23:49
Tja, das frage ich Sie ja auch... Gesetze werden weder von der DRV erlassen, noch in einer DRV-Broschüre geregelt. Und deswegen steht dort auch nur 'KÖNNEN Sie einen Anspruch haben' (was dann im Einzelfall geprüft wird!!) Gesetze stehen nicht in einer Broschüre, sondern in einem Gesetzbuch. In diesem Fall SGB VI. Und dort §43.
Achtungam 22.05.2023 | 23:19
"Nachschlag" auf Seite 11: Wenn Sie mindestens drei Stunden, aber nur noch weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können und gleichzeitig arbeitslos sind, weil ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht vorhanden ist, können Sie Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben. Das bedeutet, Sie können dann wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommen, auch wenn Sie aus medizinischer Sicht nur teilweise erwerbsgemindert sind.
" 'können Sie bekommen" hängt also von den Umständen ab. Ist aber etwas völlig anderes als 'bekommen Sie auf jeden Fall', denn hinter so einer Aussage ließe sich dann ein 'Rechtsanspruch' vermuten. Wenn es den gäbe, würde aber auch die DRV selbst schreiben 'haben Sie Anspruch gemäß Paragraph so und so.' Also verunsichern Sie bitte die Fragestellerin Frau Z. nicht weiter mit Ihren eigenen Fehlinterpretationen. Im Rahmen eines EM-Rentenantragverfahrens wird dann nämlich auch bei ihr geprüft, 'ob' der Arbeitsmarkt für sie als verschlossen gilt. Sollte sie in Bayern wohnen, könnte es allerdings schon etwas schwieriger werden, denn dort - so jedenfalls noch vor ein paar Monaten - ist der Arbeitsmarkt wohl nicht so verschlossen, wie in anderen Bundesländern. Es gibt also keinen 'Rechtsanspruch', sondern wird immer für den Einzelfall geprüft.
Auf Seite 13 (ist von der DRV!!) ist es klipp und klar geregelt!!: Die Rolle des Arbeitsmarktes Können Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich ausüben, und sind Sie arbeitslos, weil ein entsprechender Arbeitsplatz nicht vorhanden ist, gelten Sie als voll erwerbsgemindert. Damit trägt der Gesetzgeber der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt Rechnung. Fazit!!: Es besteht sehr wohl ein RECHTSANSPRUCH, wenn man aus aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich ausüben kann und man arbeitslos ist, weil ein entsprechender Arbeitsplatz nicht vorhanden ist. Der GESETZGEBER!! trägt damit der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt Rechnung. Was ist daran so schwer zu verstehen??
Achtungam 23.05.2023 | 01:22
... Was ist daran so schwer zu verstehen??
Tja, das frage ich Sie ja auch... Gesetze werden weder von der DRV erlassen, noch in einer DRV-Broschüre geregelt. Und deswegen steht dort auch nur 'KÖNNEN Sie einen Anspruch haben' (was dann im Einzelfall geprüft wird!!) Gesetze stehen nicht in einer Broschüre, sondern in einem Gesetzbuch. In diesem Fall SGB VI. Und dort §43.
Auf Seite 13 wird die allgemeine Aussage von Seite 11 (können Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten) sehr genau konkretisiert, wann man eine Erwerbsminderungsrente ERHÄLT. Auf Seite 13 steht: "Können Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich ausüben, und sind Sie arbeitslos, weil ein entsprechender Arbeitsplatz nicht vorhanden ist, GELTEN Sie als voll erwerbsgemindert." Dort steht eben NICHT, können Sie voll erwerbsgemindert sein, sondern GELTEN Sie als voll erwerbsgemindert. (Ein Autoverkäufer sagt am 11. des Monats ganz allgemein zu einem Autokäufer, Sie KÖNNEN einen Rabatt erhalten und konkretisiert am 13. des Monats, Sie ERHALTEN einen Rabatt in Höhe von 10%, wenn Sie den kompletten Kaufpreis bis zum 30. in bar bezahlen.) Ich hoffe, Sie haben den Sachverhalt nun verstanden.
Klausam 23.05.2023 | 07:34
Was für ein Quatsch, neben fehlenden Jahren(Zurechnungszeit bis 60 ) da fehlen bei mir ca. 6x 1,7 EP - auch noch einen Abzug von 10,8% auf die gesammte Rente. Da hätte ich mir lieber gewünscht bis zur Altersrente zu arbeiten. Auch der Ausgleich von 7,5% im Juli 2024 sind da ein absoluter Witz. Gruß Klaus
Klartextam 23.05.2023 | 11:19
Klaus...danke für Ihren Quatsch-Beitrag, nebst kuriosem Deutsch.
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