Hallo Heike,
für die Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten benötigt die Rentenversicherung Nachweise, die den Beginn und das Ende bestätigen.
Allein aufgrund der Angaben des Berechtigten dürfen im Versicherungskonto keine Pflichtbeiträge als „Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung“ gekennzeichnet werden.
Der Nachweis kann anhand entsprechender Unterlagen, zum Beispiel durch (den Lehrvertrag beziehungsweise Ausbildungsvertrag), die Lehranzeige bei der zuständigen Berufskammer, eine Bescheinigung der jeweiligen Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder der Landwirtschaftskammer über den Eintrag in die Lehrlingsrolle, eine Arbeitgeberbescheinigung, (das Prüfungszeugnis, den Gesellenbrief oder den Meisterbrief) geführt werden.
Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Falls Sie demnach Unterlagen finden, auf denen das Endedatum bestätigt wird, sollten Sie diese bei der Sachbearbeitung einreichen. Im Idealfall machen Sie dann für die Sachbearbeitung noch einen kleinen Vermerk, dass weitere Unterlagen nicht mehr vorliegen.
Ob diese Zeiten dann entsprechend berücksichtigt werden können, entscheidet die Sachbearbeitung.
Für weitere Fragen zu Ihrem persönlichen Fall stehen Ihnen die Beratungsstellen, das Servicetelefon (unter der Telefonnummer 0800 1000 480 0) oder auch Ihre Sachbearbeitung (die Durchwahl entnehmen Sie bitte Ihren Rentenunterlagen) gern zur Verfügung.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung