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Experten-Antwort

Ist es für die Rentenversicherung relevant ob Zeugnis oder Abschlusszeugnis

von Heike 5805.09.2023 | 14:41
3280 Ansichten
7 Antworten

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Rentenversicherung will Kopie vom Abschlusszeugnis. Habe von der Lehrfirma aber nach Beendigung der Ausbildung -ohne Abschluss - nur ein normales Zeugnis erhalten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Heike,

 

für die Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten benötigt die Rentenversicherung Nachweise, die den Beginn und das Ende bestätigen.

 

Allein aufgrund der Angaben des Berechtigten dürfen im Versicherungskonto keine Pflichtbeiträge als „Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung“ gekennzeichnet werden. 

 

Der Nachweis kann anhand entsprechender Unterlagen, zum Beispiel durch (den Lehrvertrag beziehungsweise Ausbildungsvertrag), die Lehranzeige bei der zuständigen Berufskammer, eine Bescheinigung der jeweiligen Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder der Landwirtschaftskammer über den Eintrag in die Lehrlingsrolle, eine Arbeitgeberbescheinigung, (das Prüfungszeugnis, den Gesellenbrief oder den Meisterbrief) geführt werden.

Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Falls Sie demnach Unterlagen finden, auf denen das Endedatum bestätigt wird, sollten Sie diese bei der Sachbearbeitung einreichen. Im Idealfall machen Sie dann für die Sachbearbeitung noch einen kleinen Vermerk, dass weitere Unterlagen nicht mehr vorliegen. 

Ob diese Zeiten dann entsprechend berücksichtigt werden können, entscheidet die Sachbearbeitung.

 

Für weitere Fragen zu Ihrem persönlichen Fall stehen Ihnen die Beratungsstellen, das Servicetelefon (unter der Telefonnummer 0800 1000 480 0) oder auch Ihre Sachbearbeitung (die Durchwahl entnehmen Sie bitte Ihren Rentenunterlagen) gern zur Verfügung. 
 

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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6 Antworten

Abschlägeam 05.09.2023 | 16:05
Sie wollen ja sicherlich prüfen lassen, ob Ihre Ausbildungszeiten rentenversicherungsrechtlich anerkannte werden könnten? Und vermutlich geht aus dem 'normalen' Arbeitszeugnis des damaligen Lehrherren nicht hervor, dass Sie Ihre Ausbildung ohne Abschluss beendet haben (das wäre ja nachteilhaft für Ihr weiteres Fortkommen gewesen)? Also müssten Sie wohl mit etwas anderem aufwarten... Gab es einen Ausbildungsvertrag der, dann im Zusammenhang mit dem normalen Zeugnis, ein vorzeitiges Ende bestätigen könnte? Oder wurde etwas bei der Handelskammer angemeldet (eine Prüfung, bei der Sie dann durchgefallen sind)? Ein 'Abgangs'zeugnis der Berufsschule aus dieser Zeit... Oder ähnliches. Also Unterlagen, die nachweisen, dass Sie sich 'in Ausbildung' befanden. Ansonsten würde nur das 'Arbeitsverhältnis' dass Sie als Auszubildende hatten, berücksichtigt werden können, nicht aber Ausbildungszeiten. Suchen Sie also noch etwas in den Kellerkisten und fragen Sie auch noch einmal bei der zuständigen DRV, welche Nachweise diese akzeptieren würde. Und auch wie sich ein Nachweis auf die Rentenhöhe auswirken würde.
Ichsagmalsoam 05.09.2023 | 16:23
Dürfte egal sein, es geht um den Nachweis der Zeit der Ausbildung. Auch wenn sie 15 Jahre ohne Abschluss studiert haben, reichen die Immatrikulationsbescheinigungen...
Abschlägeam 06.09.2023 | 12:29
Das wäre ja noch schöner, wenn dies so wäre... dann könnte sich ja jeder, der die Voraussetzungen für ein Studium erfüllt, sich einfach immatrikulieren auch wenn er weder jemals eine FH/Uni von innen gesehen noch irgendetwas für ein Studium getan hat, bzw. sieht/tut. Nur eine Immatrikulationsbescheinigung reicht also auch bei einem Studium nicht aus. Abgesehen davon sind Ausbildungszeiten begrenzt (also 15 Jahre werden schon mal nicht angerechnet...).
Marion Friesam 01.05.2024 | 08:57
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Experte/in schrieb

Hallo Heike,

 

für die Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten benötigt die Rentenversicherung Nachweise, die den Beginn und das Ende bestätigen.

 

Allein aufgrund der Angaben des Berechtigten dürfen im Versicherungskonto keine Pflichtbeiträge als „Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung“ gekennzeichnet werden. 

 

Der Nachweis kann anhand entsprechender Unterlagen, zum Beispiel durch (den Lehrvertrag beziehungsweise Ausbildungsvertrag), die Lehranzeige bei der zuständigen Berufskammer, eine Bescheinigung der jeweiligen Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder der Landwirtschaftskammer über den Eintrag in die Lehrlingsrolle, eine Arbeitgeberbescheinigung, (das Prüfungszeugnis, den Gesellenbrief oder den Meisterbrief) geführt werden.

Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Falls Sie demnach Unterlagen finden, auf denen das Endedatum bestätigt wird, sollten Sie diese bei der Sachbearbeitung einreichen. Im Idealfall machen Sie dann für die Sachbearbeitung noch einen kleinen Vermerk, dass weitere Unterlagen nicht mehr vorliegen. 

Ob diese Zeiten dann entsprechend berücksichtigt werden können, entscheidet die Sachbearbeitung.

 

Für weitere Fragen zu Ihrem persönlichen Fall stehen Ihnen die Beratungsstellen, das Servicetelefon (unter der Telefonnummer 0800 1000 480 0) oder auch Ihre Sachbearbeitung (die Durchwahl entnehmen Sie bitte Ihren Rentenunterlagen) gern zur Verfügung. 
 

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Eine Frage , wenn ich in die Zukunft mit 65 Jahre alt in die Rente gehe.Nur was zählt ist die ich seit Lehrzeit bis jetzt zur Beschäftigung Jahren eingezahlt habe in die Rentenversicherung zum aufheben.Ist es erlaubt Zeugnisse aus der Schulzeit und von der Arbeit zu vernichten?
Andrea Dederichsam 04.09.2024 | 15:16
Hallo, ansonsten fragen sie noch bei der Krankenkasse nach... Beim Amt werden die Unterlagen 50 Jahre aufbewahrt. Ich frage mich gerade: Was ist mit den Rentnern die das vor 2004 nicht angegeben haben, das wurde ja früher nicht gemacht🤔... Diese müssten das normalerweise nachträglich noch vorweisen und würden ja dann, unter Umständen mehr Rente erhalten... Oder!?
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