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Experten-Antwort

Ist man als Teilrentner vor dem Erreichen des Regelaltersrente pflichtkrankenversichert?

von Fux de Lux27.11.2023 | 16:17
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13 Antworten

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Angenommen, man ist Jahrgang 1960 (d.h. Regelatersrente mit 66 Jahren und 4 Monaten) und man beantragt 1 Jahr vor Regelaltersrente eine Teilrente von 10% (ca. 200 €/ monatlich) . Wenn man pflichtversichert wäre, würde den Krankenkassenbeitrag für den Teilrentner ca. 8% von € 200/monatlich betragen. Als freiwilliger Versichter, würde die Teilrente nicht mal für den Krankenkassenbeitrag reichen. VG Fux de Lux

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 28.11.2023 | 07:04

Guten Morgen, Fux de Lux,

 

über die Kranken- und Pflegeversicherung, die aus der (Teil-) Rente zu zahlen ist, entscheidet allein die Krankenkasse. Daher sollten Sie sich mit Ihrer Frage dorthin wenden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

12 Antworten

Ham 27.11.2023 | 16:21
Kann keinen Fragesatz erkennen! Fragen Sie überhaupt etwas?
Oh Mannam 27.11.2023 | 16:22
Fragen zu Leistungen der Krankenkasse sollten Sie dieser und nicht der Rentenversicherung stellen.
Fux de Luxam 27.11.2023 | 16:23
Titel überlesen?
Oh Mannam 27.11.2023 | 16:28
Forenthema überlesen?😂
Krankenkasse und gesetzliche Renteam 27.11.2023 | 16:32
Wenn man als gesetzlicher Altersrentner in der "Krankenversicherung der Rentner" (KVdR) versichert ist, überweist die Rentenversicherung direkt den Krankenversicherungs-Anteil der Bruttorente von ca. 8 Prozent an die Krankenkasse des Rentners. Dabei ist es egal, ob es sich um eine Teilrente oder eine volle Altersrente handelt. Wenn der Rentner nicht in der KVdR versichert ist (also freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist) , überweist ihm die Krankenkasse auf Antrag die Hälfte des Beitrages direkt und der Rentner muss dann seinen kompletten KK-Versicherungsbeitrag selbst an seine Krankenkasse überweisen. Bei Privat Krankenversicherten kann dieser Zuschuss natürlich nicht höher sein als bei einer gesetzlichen Krankenversicherung. Die Voraussetzungen für eine Versicherung in der KVdR findet man leicht und vollständig im DRV-Merkblatt "R0815", das man im Internet herunterladen kann, einfach googeln mit "R0815"
Ham 27.11.2023 | 16:40
Ja, weil hatte nichts mit Rentenversicherung zu tun. War es was wichtiges?
KSCam 27.11.2023 | 17:32
Nur mal so am Rande gefragt: warum eine 10% Teilrente? Wo man doch nach Wegfall der Verdienstgrenzen genau so gut auch eine 100% oder 99,99% Rente beanspruchen kann? Also das 9 fache der 10% Rente????? Haben Sie auch die "Super- Presseartikel" gelesen, nach denen man mit diesem "Spezialtrick "Tausend Euro und mehr gut machen kann? Die "günstige Bewertung" durch die Erhöhung des durchschnittlichen - bisher vorläufigen - Verdienste des Jahres 2022 bekommt auch der, dessen Vollrente noch 2023 beginnt, grins. Da ist viel heiße Luft dabei.......und ein individuelles Rechenspiel mit der Unbekannten wie lange man lebt. LG
Abschlägeam 27.11.2023 | 17:56
Es ist aber doch letztendlich nicht das Problem der Rentenversicherung, wenn Sie Ihre Teilrente so niedrig beantragen, dass der freiwillige KV-Beitrag (gesamt auf alle Einkünfte) ggfs. deutlich höher ist. Bei 200 EUR Teilrente wäre der 'Anteil', der davon auf die Bruttorente entfällt, ja nur ca. 8% von 200,00 EUR. Was Sie ansonsten an Einkünften haben, interessiert zwar Ihre (gesetzliche) Krankenkasse, aber nicht die Rentenversicherung. Den Beitrag zur Pflegekasse bezahlen Sie im Übrigen alleine, dafür gibt es von der DRV keinen Zuschuss, weder direkt abgezogen und an die KK überwiesen (wie bei der KVdR) noch als Beitragszuschuss auf Antrag bei freiwillig gesetzlich versichert oder PKV.
Abschlägeam 27.11.2023 | 17:56
Es ist aber doch letztendlich nicht das Problem der Rentenversicherung, wenn Sie Ihre Teilrente so niedrig beantragen, dass der freiwillige KV-Beitrag (gesamt auf alle Einkünfte) ggfs. deutlich höher ist. Bei 200 EUR Teilrente wäre der 'Anteil', der davon auf die Bruttorente entfällt, ja nur ca. 8% von 200,00 EUR. Was Sie ansonsten an Einkünften haben, interessiert zwar Ihre (gesetzliche) Krankenkasse, aber nicht die Rentenversicherung. Den Beitrag zur Pflegekasse bezahlen Sie im Übrigen alleine, dafür gibt es von der DRV keinen Zuschuss, weder direkt abgezogen und an die KK überwiesen (wie bei der KVdR) noch als Beitragszuschuss auf Antrag bei freiwillig gesetzlich versichert oder PKV.
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