Hallo alfi,
als Bezieher einer befristeten Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung gehört man grundsätzlich zum Personenkreis der sonstigen Versicherten gem. § 26 SGB III. Die daraus resultierenden Ansprüche sollten Sie unbedingt bei der Agentur für Arbeit klären.
Hallo Bruno, dieses Forum kann nur als Wegweiser dienen. Mancher mag gerne tiefer recherchieren, und dabei können §§ machmal hilfreich sein. Eine rechtsverbindliche Auskunft, ob Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer EM-Rente besteht, kann nur die Agentur für Arbeit geben. Sofern aber eine Versicherungspflicht als Empfänger einer befristeten EM-Rente besteht, ist wohl davon auszugehen.
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