Hallo Krieger,
die Höhe Ihrer monatlichen Rente und die Anpassungen jeweils zum 01.07.eines jeden Kalenderjahres hängt von der Veränderung des aktuellen Rentenwertes ab (§ 68 SGB VI). Grundsätzlich orientiert sich die Anpassung des aktuellen Rentenwertes an der Veränderung der Bruttolöhne. Daneben wird allerdings auch eine Veränderung des Beitragssatzes und eine Veränderung der Relation zwischen Rentenbeziehern und Beitragszahlern in Form des Nachhaltigkeitsfaktors berücksichtigt. Eine Senkung des Beitragssatzes wirkt sich somit rentensteigernd aus, eine Erhöhung des Beitragssatzes dämpft die Rentenanpassung. Der Nachhaltigkeitsfaktor hat zur Folge, dass sich ein steigender Anteil von Rentenbeziehern in der Bevölkerung – aber z.B. auch eine Verschlechterung auf dem Arbeitsmarkt - dämpfend auf die Rentenanpassung auswirken.
Aufgrund der Schutzklausel des § 68 SGB VI wird aber eine rechnerisch sich ergebende Verringerung des aktuellen Rentenwertes ausgeschlossen. Es verbleibt dann vielmehr beim bisherigen aktuellen Rentenwert. Somit kann eine Kürzung des „heute genannten Betrages“ aufgrund der Rentenanpassung nicht eintreten. Allerdings wird die unterbliebenen Minderung mit künftigen Rentenerhöhungen ausgeglichen.
Bitte bedenken Sie bei all dem aber auch, dass die Rentenversicherungsträger kein Gesetzgeber sind. Eventuelle künftige Änderungen der gesetzlichen Grundlage können bei den Renteninformationen natürlich (noch) nicht berücksichtigt werden. Diese werden ggfs. dann aber bei den Renteninformationen der Folgejahre entsprechende Berücksichtigung finden.
Was die Hochrechnungen anbelangt, so kann die genau Entwicklung tatsächlich nicht vorhergesehen werden. In der Renteninformation wird dargestellt, wie sich zukünftige Rentenanpassungen auswirken könnten. Sie enthält daher auch eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente unter Berücksichtigung angenommener künftiger Rentenanpassungen. Der
hochgerechnete Zahlbetrag der Altersrente wird dabei beispielhaft mit einem unteren und
einem oberen Anpassungswert dynamisiert (Dynamisierungswert). Diese Dynamisierungswerte
werden für jedes Jahr bis zum Beginn der Regelaltersgrenze berücksichtigt.
Die Dynamisierungswerte betrugen zunächst 1,5 % und 3,5%. Sie beruhten auf den mittel und
längerfristigen Prognosen der Europäischen Union, der Bundesregierung, der Wirtschaftsinstitute
und der Rentenversicherung, die von einem langfristigen Anstieg der Nominallöhne
in Deutschland von zwei bis vier Prozent ausgingen. Auf der Basis einer Lohnsteigerung
von 2 % und 4 % ergab sich unter Berücksichtigung der damals gültigen Anpassungsformel
eine Anpassungsrate in der Rentenversicherung von 1,5 % und 3,5 %.
Aufgrund der Auswirkungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze sowie des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes wurde der Dynamisierungswert für die obere Anpassungsvariante 2004 auf 2,5 % abgesenkt. Infolge der
geänderten Annahmen zur zukünftigen Lohnentwicklung im Rentenversicherungsbericht
2005 erfolgte 2006 eine Absenkung der Dynamisierungswerte auf 1 % und 2 %.
Die Hochrechnung basiert, wie bereits erwähnt, auf heute geltendem Recht und auf der Annahme, dass sich die individuelle Erwerbssituation der letzten 5 Kalenderjahre weiter fortsetzt. Beides sind Variablen, die sich natürlich ändern können.
Darüber hinaus hängt die Höhe der künftigen Rentenansprüche ganz entscheidend von den Rentenanpassungen in der Zukunft ab. Die in der Renteninformation enthaltenen Hochrechnungen der Rentenansprüche werden einmal ohne Berücksichtigung zukünftiger Rentenanpassungen vorgenommen. Darüber hinaus wird in der Hochrechnung eine günstigere und eine ungünstigere Entwicklungsvariante hinsichtlich der Rentenhöhe unterstellt. Bei der Hochrechnung der Rentenansprüche wird momentan eine langfristige durchschnittliche Rentenanpassung in Höhe von 1,0 beziehungsweise 2,0 Prozent angenommen. Die Anpassungswerte beruhen auf übereinstimmenden mittel- und langfristigen Prognosen sowohl der Europäischen Union als auch der Bundesregierung und der Wirtschaftsforschungsinstitute. An diese Daten ist die Rentenversicherung bei der Festlegung der künftigen Anpassungswerte gebunden. Sie darf nicht beliebige eigene Annahmen setzen.
Die unterschiedlichen Rentenprognosen sollen Ihnen somit als zusätzliche Entscheidungshilfen dienen bei der Frage, ob und ggfs. in welchem Umfang Sie weitere Altersvorsorge treffen sollten, für den Fall, dass diese Prognosen eintreffen werden. Dies setzt dann aber voraus, dass die Prognosen dann auch von Ihnen so angenommen werden können und nicht nochmals „heruntergerechnet“ werden müssen.