Hallo Jochen,
angeben sollten Sie die mgl. künftige Jahresbonuszahlung auf jeden Fall, da Sie so die Überprüfug durch den Rententräger gewährleisten.
Zu den Auswirkungen muss man -Stand heute- etwas zurückhaltend sein, da noch offen ist, ob und wie die Hinzuverdienstgrenzen in 2023 aussehen werden (in 2020 bis 2022 haben wir erheblich erhöhte Hinzuverdienstgrenzen wegen Corona; ob das evtl. in 2023 auch noch so ist muss man abzuwarten).
Außerdem muss man den konkreten Einzelfall betrachten um beurteilen zu können, ob die erwartete Einmalzahlung überhaupt als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist.
Das ist nur der Fall, wenn das Beschäftigungsverhältnis (aus dem die Einmalzahlung resultiert) ab/nach Rentenbeginn noch bestanden hat.
Zahlungen aus einem vor Rentenbeginn beendeten Beschäftigungsverhältnis sind kein Hinzuverdienst (vgl. rvLiteratur zu § 34 SGB VI unter Ziff. 3.1.6 -> https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0034.html#doc1576704bodyText11)