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Experten-Antwort

Jahresendprämie AAÜG

von Lumpilein14.02.2013 | 14:53
2263 Ansichten
4 Antworten

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Hallo zusammen, für mich wurden Zeiten nach AAÜG im Jahre 2003 festgestellt. Ich beantragte dann 2008 wg. des BSG-Urteils die Berücksichtigung der Jahresendprämien. Jetzt bekam ich Bescheid, daß das AAÜG bei mir entgegen der Feststellung 2003 gar nicht anwendbar wäre, weil ich als Ausbildungsingenieur bis 1990 keine ingenieurtechnische Beschäftigung ausgeübt hätte. Deshalb wären auch die Jahresendprämien nicht relevant. Kann mir jemand sagen, ob es richtig ist, daß ich die Anforderungen nach AAÜG nicht erfüllte? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sofern die Voraussetzungen des AAÜG nicht bereits aufgrund einer positiven Versorgungszusage für das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz gem. Anlage 1 Nr. 1 AAÜG durch eine Versorgungsurkunde der ehemaligen DDR erfüllt sind, ist eine Anwendbarkeit der Vorschriften des AAÜG nur dann gegeben, wenn neben der Berechtigung zur Führung des Titels "Ingenieur" oder "Techniker" auch die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess in der Forschung oder Produktion förderte.

Diese Tätigkeit musste am 30.06. 1990 in einer Beschäftigungsstelle in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sein.

Die Prüfung und Entscheidung, ob Sie als Ausbildungsingenieur aktiv an dem Produktionsprozess der Forschung oder Produktion beteiligt waren, trifft allein der Zusatzversorgungsträger bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Die Berücksichtigung der Jahresendprämien bei der Berechnung der Rente ist nach dem BSG- Urteil vom 23.08.2007 -AZ: B 4 RS 4/06 R- nur bei festgestellter Zugehörigkeit zu einem Sonder- oder Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG möglich.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Das "Aussparen" nach § 48 Abs. 3 Sozialgesetzbuch -SGB- X darf nur bei künftigen Rentenerhöhungen erfolgen. Ein entsprechender Aussparungsbescheid regelt für den gegebenen Einzelfall, dass alle künftig generell oder individuell vorgesehenen Leistungserhöhungen solange unterbleiben, bis die nach materiellem Recht zutreffend berechnete Rente den bisherigen (bestandskräftigen) Zahlbetrag übersteigt. Es ist also richtig.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Egonam 14.02.2013 | 21:48
Hallo Lumpilein , schauen Sie ins Forum Initiative Intelligenzrente , dort finden Sie Antworten zu Ihrer Frage. Egon
Lumpileinam 15.02.2013 | 10:14
Vielen Dank für beide Antworten. Ist es denn richtig, wenn zwar die vormals festgestellten Entgeltpunkte weiter der Berechnung der Rente zugrunde gelegt werden, daß ich aber künftige Rentenerhöhungen nicht bekomme, bis die richtig berechnete Rente den derzeitigen Zahlbetrag infolge der Rentenanpassungen überschreitet (sog. Aussparung)? Vielen Dank
Deutsche Rentenversicherung
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