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Experten-Antwort

Jahrgang. 9. 9 1962 wann in Rente?

von Rudi Car28.03.2023 | 14:16
122 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Ich bin Jahrgang 9.9.62 und beziehe ab dem 01.6. eine befristete, aber volle EM Rente. Die EM Rente endet am 31.01.2025. In dem Rentenbescheid steht u.a., dass 430 Monate mit Grundrentenzeiten vorliegen. Also 35 Jahre und 8 Monate. Ab wann könnte ich ohne Abschläge in die Altersrente? Ich muss noch hinzufügen, dass ich einen Behinderungsgrad von 50 Prozent habe. Vorerst aber nur bis zum 31.10.2025. Besten Dank für eure Antworten.

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rudi Car,

die Altersrente für schwerbehinderte Menschen könnten Sie ohne Abschläge ab dem 01.06.2027 in Anspruch nehmen. Mit Abschlägen ab dem 01.06.2024.

Die Abschläge auf die Entgeltpunkte Ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung bleiben jedoch bei der Altersrente bestehen, sofern die Altersrente innerhalb von 24 Monaten nach dem Ende der Rente wegen Erwerbsminderung beginnt.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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6 Antworten

Klugpuperam 28.03.2023 | 14:21
Mit Abschlägen 01.08.2023, ohne 01.08.2025.
Klugpuperam 28.03.2023 | 14:22
Sorry, ohne 01.08.2026. (Wenn GdB min. 50)
senf-dazuam 28.03.2023 | 14:57
Hallo Rudi Car! Die Rentenbeginndaten können Sie hier noch einmal nachlesen, es gab ja schon unterschiedliche Angaben: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SiteGlobals/Forms/Ren…
Abschlägeam 28.03.2023 | 14:46
'Abschlagsfrei' geht gar nicht mehr. Denn die EP, die bereits für die Berechnung der vollen EM-Rente verwendet wurden, behalten den Abschlag. Und da Sie während einer vollen EM-Rente vermutlich nicht noch außerordentlich hohe Einkünfte nach Eintritt der Erwerbsminderung hatten (NUR diese wären 'abschlagsfrei'), die dann gleichzeitig auch noch höherwertiger sind als die bereits bei der EM-Rente berücksichtigte Zurechnungszeit, wird sich der Altersrentenbetrag wohl nicht ändern. Dieser wird zwar auch einmal neu berechnet (das können Sie auch vorab veranlassen, in dem Sie zeitnah vor Ablauf der Befristung eine 'Probeberechnung' beantragen), aber aufgrund des Bestandschutzes wird sie im Normalfall mindestens genau so hoch sein wie die bisherige EM-Rente. Scrollen Sie einfach auch noch mal durch die Forenbeiträge der letzten Tage, warum Sie (aus steuerlichen Gründen) also einfach abwarten sollten bis zur Regelaltersrente bzw. ggfs. nochmals Weiterbewilligung beantragen sollten, um 'spätmöglich' umzuwandeln. Alles Gute!
Rentenauskunftam 28.03.2023 | 20:01
Noch einfacher können Sie die Daten des Rentenbeginns Ihrer Rentenauskunft entnehmen, wenn Sie die nicht einfach nur abgeheftet oder entsorgt haben, ohne diese zu lesen.
W°lfgangam 28.03.2023 | 21:59
Ergänzend/mal angedacht: Jeder Rentenhöhenrechner taugt seit 2021 nichts mehr, wenn es um die _tatsächliche Rente_ MIT einem auszuzahlenden Grundrentenzuschlag geht - den der gar nicht errechnen kann! Und hier kann es schon um beträchtliche/zusätzliche Beträge gehen, die eine große Entscheidungshilfe wären. Diese an sich zuverlässige Prognose ist für 'mittelmäßige' Renten mit Potenzial zur Grundrente schlicht 'gefährlich' - wenn darauf aufbauend, sowohl zusätzliche Altersvorsorge ins Auge gefasst wird, geschweige denn demnächst ein früherer/späterer Rentenbeginn (mit/ohne Abschläge) auch darauf aufbaut, ggf. davon abhängig sogar Beschäftigungsbeendigungen/Kündigungen darauf fußen. Ganz ganz dünnes Eis diese seitens DRV 'offiziell' bereitgestellten Rentenrechner ...die im nieder/-mittelschwelligen Rentenbereich schlicht unbrauchbar sind - wie einlagiges Klopapier halt ...kann reichen, kann aber auch *Scheiße daneben gehen ;-)) !! Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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