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Experten-Antwort

Jedes Jahr ein neuer Antrag für eine Ausgleichszahlung zum Ausgleich für eine Rente mit 63 Jahren – oder geht es auch anders?

von Pittiplatsch08.02.2021 | 22:22
607 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wenn man als langjährig Versicherter vorzeitig in Rente gehen möchte hat man die Möglichkeit freiwillig Beiträge einzuzahlen um eine potenzielle Rentenminderung auszugleichen. Man erhält dann auf Antrag eine Berechnung über die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlung welche 3 Monate Bestand hat. Jetzt mal angenommen ich müsste 30000,00 Euro zahlen und ich möchte diese Summe aus steuerlichen Gründen über 10 Jahre verteilen muss ich dann jedes Jahr einen neuen Antrag stellen? Oder kann ich einfach 10 Jahre 3000,00 Euro einzahlen und dann eine Neuberechnung beantragen? Und was passiert wenn man versehentlich zuviel überweist – also zum Beispiel über die Jahre 36000,00 Euro obwohl 30000,00 Euro ausreichend wären?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Pittiplatsch,

wenn Sie die Sonderzahlung über mehrere Jahre verteilen möchten, wird kein neuer Antrag gestellt. Es bleibt bei den in der ersten Berechnung ermittelten [Entgeltpunkten:]https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/entgeltpunkte-basis-fuer-die-rentenberechnung.html, die Sie ausgleichen können. Der Ausgleichsbetrag für diese Entgeltpunkte bleibt für drei Monate maßgebend. Bei einer späteren Ausgleichszahlung oder Zahlung von Teibeträgen über einen Zeitraum von mehreren Jahren, kann sich die Gesamtsumme ändern. Der Ausgleichsbetrag hängt von der Entwicklung der Durchschnittsentgelte sowie der Höhe des Beitragssatzes zur Rentenversicherung ab. D.h., wenn sich einer dieser Faktoren erhöht, wird der Beitragsaufwand für den Ausgleich der Entgeltpunkte größer.

Bevor Sie die letzte Zahlung leisten, könnten Sie sich den genauen Zahlbetrag von der Rentenversicherung berechnen lassen. Eine "Überzahlung" ist nicht möglich. Für den Fall, dass Sie mehr Entgeltpunkte durch die Ausgleichszahlung erwerben würden, als Ihnen in der Ausgleichsmitteilung möglich ist, wird der überzahlte Betrag beanstandet und erstattet.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Wundernase,

eine Erstattung der gezahlten Beiträge ist in diesem Fall nicht möglich, weil sie zum Zeitpunkt der Zahlung rechtmäßig entrichtet waren. Es ergeben sich keine überzahlten Beiträge. Ganz im Gegenteil; der Ausgleichsverpflichtete könnte nach § 187 SGB VI den Abschlag durch den Versorgungsausgleich ebenfalls ausgleichen.

Mit freundlichen Grüßen

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2 Antworten

W°lfgangam 09.02.2021 | 00:33
Hallo Pittiplatsch, passen Sie jedes Jahr die Rate um 2-3 % an und lassen Sie die Schlussrate nochmal mit neuer Ausgleichszahlung/neuerer Rentenauskunft dazu neu berechnen. Und ja, wenn Sie zu viel einzahlen, erhalten Sie eine Rückzahlung. Wobei, 30 T € für gerade mal rd. 120 'Abschlag' ist auch nicht so die *Granate, um sich auf die letzten 10 € Ausgleichszahlung versteifen zu wollen ;-) Gruß w.
Wundernaseam 09.02.2021 | 09:04
Wie ist das, wenn eine Minderung durch Beiträge schon voll ausgeglichen wurde und durch einen Versorgungsausgleich die ursprüngliche Minderung niedriger ausfällt? Werden die überzahlten Beiträge dann auch erstattet?
Deutsche Rentenversicherung
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