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Experten-Antwort

Jobcenter verweigert Status “ “Arbeitsuchend“

von Chris09.10.2018 | 04:08
144 Ansichten
7 Antworten
Hallo, Seit Juli 2018 beziehe ich die sogenannte Arbeitsmarktrente. Dies teilte ich dem Jobcenter in einem Gespräch mit. Ich bat darum, meine Arbeitssuche auf “sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeit“ zu ändern. Daraufhin teilte mir die Mitarbeiterin mit, dass Jobcenter könne mich ab sofort nicht mehr als Arbeitsuchend weiterführen. Auch nicht auf meinen ausdrücklichen Wunsch hin. Darf die das? Kann ich was gegen diese Entscheidung tun? Ich habe leider nichts schriftliches. Welche Nachteile, auch bezüglich der Altersrente drohen mir, falls ich ohne jegliche Unterstützung seitens des Jobcenters keine Stelle finde? Ich bin dankbarfür alle Info's, im Netz war nichts darüber zu finden.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.10.2018 | 09:43

Hallo Chris, bei der sogenannten Arbeitsmarktrente gilt der Teilzeitarbeitsmarkt (regional) als verschlossen. Vielleicht werden Sie deshalb beim Jobcenter für die Dauer des Bezuges der Erwerbsminderungsrente nicht mehr als arbeitssuchend geführt, weil dies ja gerade die Voraussetzung für die Arbeitsmarktrente ist? Nachteile ergeben für Sie ergeben sich aus meiner Sicht nicht! Für eine Teilzeitstelle stehen Ihnen doch diverse Internetportale zur Verfügung. Lassen Sie sich gegebenenfalls vom Jobcenter nochmals erläutern, weshalb Sie dort nicht mehr als arbeitssuchend geführt werden können.

6 Antworten

Herr Rossiam 09.10.2018 | 06:55
Wie wäre die Idee, sich selber Arbeit zu suchen? Wie Millionen anderer Menschen auch. Der Jobcenter hat auch keine neuerfundenen Arbeitsplätze, sondern die gleichen, die für jeden online einsichtig sind. Komme man von der Idee weg, das der Jobcenter für alle unbequemen Tätigkeiten zuständig ist. Jeder ist selber verantwortlich. Wenn du eine volle Erwerbsminderungsrente erhältst, darfst du auch nicht Teilzeit arbeiten, sondern nur 450€ dazu verdienen. Findest du nichts, kannst du unter Umständen Wohngeld oder GruSi erhalten.
Chris Robertsam 09.10.2018 | 06:58
Arbeitsmarktrente ist ein Luxus Privileg. Du bist hier im falschem Forum. Manchmal ist das Internet nicht die richtige Stelle. Da du nichts schriftliches hast, hoffe ich du hast es aufgezeichnet oder nimm dein Kumpel mit.
Klaram 09.10.2018 | 11:38
Der Sinn und Zweck dahinter ist js die Statistik zu korrigieren. So werden Erwerbsfähige aus der Statistik der Arbeitslosen entfernt. Interessant ist es alle mal. Was hindert Sie daran mit dem Teamleiter Kontakt aufzunehmen, dass Sie immer noch gewillt sind im Rahmen Ihrer Möglichkeiten zu arbeiten und daher weiter als arbeitssuchend gelten wollen. Haben Sie denn eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben, erhalten Sie zusätzliche Leistungen als ALG2? In diesen Fällen haben Sie nach § 14 ff. SGB II ein aktives Leistungsrecht gegenüber dem JC. Bsp. § 14 SGB II Grundsatz des Förderns (1) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit.
Klaram 09.10.2018 | 12:58
Herr Rossi schrieb

@ klar

Das ist macht doch keinen Sinn, was du das schreibst.

Der Fragesteller erhält wollte Erwerbsminderungsrente, genau aus den Grund, da der Arbeitsmarkt nichts zur Verfügung hält auf den Teilzeitmarkt.

Damit ist der JC raus aus der Leistung.

Wenn der Fragesteller gerne arbeiten möchte, steht ihm frei, sich einen 450€ Job zu suchen.

Aber nicht der JC muss das.

Sondern jeder selber für sich.

Sie haben anscheinend das Prinzip der Arbeitsmarktrente nicht verstanden. Er ist 1. Zum Teil Erwerbsfähig 2. Mit diesem Teil steht er dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung 3. Er erhält dennoch die volle EM Rente, da der Arbeitsmarkt GRUNDSÄTZLICH für ihn verschlossen ist 4. Das heißt aber nicht, dass es nicht doch eine Vermittlungschance gibt 5. Reicht die EM Rente nicht aus erhält er normal ALG2 vom JC als Aufstockung und keine Leistungen nach SGB XII, da er ja gerade nicht voll erwerbsgemindert ist Das BSG hat ja nun schon mehrfach geurteilt, das der Bezug einer EM Rente erstmal nichts mit dem Bezug von ALG zu tun. Das bedeutet, dass wenn die DRV den Arbeitsmarkt für verschlossen sieht, das Arbeitsamt oder JC daraus nicht automatisch auf eine Unvermittelbarkeit schließen kann oder gar darf! Es müsste hierzu eine eigene Feststellung treffen. Da er aber gerade nicht voll EM ist, wird dieses Gutachten wohl ebenso ausfallen und eine teilweise grundsätzliche Verwendung für den Arbeitsmarkt feststellen. Hiernach kann und darf das JC ihm nicht die Vermittlung verweigern. Wo steht das? Es gelten die § 14 ff. SGB II. Wenn er sich dem Arbeitsmarkt mit seinem Restleistungsvermögen zur Verfügung stellt, hat er gegen das JC ein aktives Leistungsrecht auf Vermittlungsbemühungen. Hierzu gehört es eben, ihn als arbeitssuchend in der Datenbank zu führen. Was ergibt daran keinen Sinn?
Herr Rossiam 09.10.2018 | 12:17
@ klar Das ist macht doch keinen Sinn, was du das schreibst. Der Fragesteller erhält wollte Erwerbsminderungsrente, genau aus den Grund, da der Arbeitsmarkt nichts zur Verfügung hält auf den Teilzeitmarkt. Damit ist der JC raus aus der Leistung. Wenn der Fragesteller gerne arbeiten möchte, steht ihm frei, sich einen 450€ Job zu suchen. Aber nicht der JC muss das. Sondern jeder selber für sich.
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