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Experten-Antwort

JobRad bei Bescheinigung R0665

von M.W.22.04.2024 | 08:03
525 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, in der Bescheinigung R0665 ist das tatsächliche Brutto anzugeben. Ein JobRad mindert per Entgeltumwandlung das zu verbeitragende Brutto. Was ist zu bescheinigen? 1.) Brutto (ohne Kürzung durch JobRad) 2.) Brutto (gekürzt um JobRad-Entgeltumwandlung) Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

 

die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrente bezieht sich regelmässig auf aktuell zur Verfügung stehendes eigenes Einkommen, mit dem der tägliche Lebensunterhalt finanziert wird. Wenn Sie also kein oder weniger laufendes Einkommen erzielen, muss auch weniger Einkommen angerechnet werden. Hat z.B. Jemand eine Geldanlage einmalig getätigt, aus der in 5 Jahren erst Leistungen fließen, ist das dort angelegte Geld aktuell kein Einkommen. In 5 Jahren wird es aber welches sein.

Mit dem Job Rad erzielen Sie keine Einnahmen, es sei denn, Sie vermieten es! Und die Kosten für das Job Rad, die Ihnen vom Gehalt abgezogen werden, haben Sie nicht zur freien Verfügung. Es sind ja Kosten und keine Einnahmen. Insofern ist Entgeltmitteilung mit der Kürzung durch das Job Rad abzugeben.

 

beste Grüße

 

IHr Expertenteam

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

mitam 22.04.2024 | 08:31
Es ist immer das beitragspflichtige Brutto = mit Minderung anzugeben.
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