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Experten-Antwort

Jubiläumszuwendung - Anrechnung auf EM-Rente?

von Werner 5901.07.2016 | 23:26
1942 Ansichten
2 Antworten
Guten Tag, ich beziehe seit 2011 eine befristete volle EM-Rente/Arbeitsmarktrente. Mein Arbeitsverhältnis besteht noch und ich erhalte demnächst wegen meines Arbeitsjubiläums eine Jubiläumszuwendung von meinem Arbeitgeber. Handelt es sich dabei um Hinzuverdienst, muss ich diesen Sachverhalt der DRV mitteilen, erfolgt eine Anrechnung auf meine Rente, gibt es einen Freibetrag?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.07.2016 | 11:50

Eine Jubiläumszuwendung ist grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen und ist dem Rentenversicherungsträger unbedingt anzuzeigen.

Hierbei handelt es sich i.d. R. um ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt eines abhängig Beschäftigten und stellt - unabhänging von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i.S. von § 14 SGB 4 dar.

Es ist rententechnisch dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Unschädlich wäre eine Höhe bis zu mtl 450.- EUR bzw. unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Doppelten (900.- EUR)

Als schädlicher Hinzuverdienst wäre eine einmalige Entgeltzahlung nur dann nicht anzurechnen, wenn die Einmalzahlung aus einem Arbeitsverhältnis zufließen würde, welches aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ruht.

1 Antworten

Heurekaam 02.07.2016 | 09:27
1.) Als Hinzuverdienst sind grundsätzlich sämtliche Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung und damit dem Grunde nach beitragspflichtig sind. Jubiläumsgeschenke sind - soweit steuerfrei oder pauschal besteuert sind - kein Arbeitsentgelt und damit kein Hinzuverdienst. http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Ansonsten gilt folgendes: 2.) Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wurde. Dies gilt auch dann, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt erst nach Beschäftigungsaufgabe gezahlt wird. 3.) Fließen dem Rentner nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu und ruht dieses Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits ZUM Zeitpunkt des RENTENBEGINNS, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. 4.) Als Hinzuverdienst ist beim Arbeitsentgelt der tatsächliche Bruttobetrag anzusetzen. 5.) Dass der 'Freibetrag' oder besser gesagt die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente bei 450,- EUR liegt, sollte Ihnen bekannt sein. Sie haben ja schließlich einen Bescheid erhalten, in diem Ihnen die Hinzuverdienstgrenzen als auch die Regel hierzu aufgelistet wurden. Auch im Monat des Rentenbeginns bzw. im Monat des erstmaligen oder erneuten Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst ist grundsätzlich ein zulässiges Überschreiten (bis zu 900,- EUR) möglich, sofern in diesem Monat - ausnahmsweise - ein durch „Besonderheiten“ von dem üblichen Verdienst abweichendes (höheres) Einkommen erzielt wird. Eine Besonderheit in diesem Sinne liegt vor, wenn bspw. in einem Kalendermonat ausschließlich einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Fazit: Sofern die Zahlung nicht steuerfrei oder pauschal besteuert ist (1.), gilt es als Hinzuverdienst, wenn zum Zeitpunkt des Rentenbeginns das Arbeitsverhältnis noch nicht bereits ruhte (2.). Wenn im Monat der Zahlung ausschließlich diese Einmalzahlung vorliegt, gilt die doppelte Hinzuverdienstgrenze (5.), es sei denn, diese wurde bereits zwei mal in diesem Kalenderjahr beansprucht. Die Doppelte Hinzuverdienstgrenze liegt bei 900 EUR. Sofern dann dieser Betrag überschritten wird, lliegt nur ein Anspruch auf eine Teilrente vor - abhängig von Ihren individuellen Hinzuverdienstgrenzen der Teilrenten (siehe Bescheid).
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