Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Jubiläumszuwendung - Anrechnung auf EM-Rente?

von Werner 5901.07.2016 | 23:26
1960 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Guten Tag, ich beziehe seit 2011 eine befristete volle EM-Rente/Arbeitsmarktrente. Mein Arbeitsverhältnis besteht noch und ich erhalte demnächst wegen meines Arbeitsjubiläums eine Jubiläumszuwendung von meinem Arbeitgeber. Handelt es sich dabei um Hinzuverdienst, muss ich diesen Sachverhalt der DRV mitteilen, erfolgt eine Anrechnung auf meine Rente, gibt es einen Freibetrag?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Eine Jubiläumszuwendung ist grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen und ist dem Rentenversicherungsträger unbedingt anzuzeigen.

Hierbei handelt es sich i.d. R. um ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt eines abhängig Beschäftigten und stellt - unabhänging von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i.S. von § 14 SGB 4 dar.

Es ist rententechnisch dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Unschädlich wäre eine Höhe bis zu mtl 450.- EUR bzw. unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Doppelten (900.- EUR)

Als schädlicher Hinzuverdienst wäre eine einmalige Entgeltzahlung nur dann nicht anzurechnen, wenn die Einmalzahlung aus einem Arbeitsverhältnis zufließen würde, welches aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ruht.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Heurekaam 02.07.2016 | 09:27
1.) Als Hinzuverdienst sind grundsätzlich sämtliche Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung und damit dem Grunde nach beitragspflichtig sind. Jubiläumsgeschenke sind - soweit steuerfrei oder pauschal besteuert sind - kein Arbeitsentgelt und damit kein Hinzuverdienst. http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Ansonsten gilt folgendes: 2.) Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wurde. Dies gilt auch dann, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt erst nach Beschäftigungsaufgabe gezahlt wird. 3.) Fließen dem Rentner nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu und ruht dieses Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits ZUM Zeitpunkt des RENTENBEGINNS, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. 4.) Als Hinzuverdienst ist beim Arbeitsentgelt der tatsächliche Bruttobetrag anzusetzen. 5.) Dass der 'Freibetrag' oder besser gesagt die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente bei 450,- EUR liegt, sollte Ihnen bekannt sein. Sie haben ja schließlich einen Bescheid erhalten, in diem Ihnen die Hinzuverdienstgrenzen als auch die Regel hierzu aufgelistet wurden. Auch im Monat des Rentenbeginns bzw. im Monat des erstmaligen oder erneuten Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst ist grundsätzlich ein zulässiges Überschreiten (bis zu 900,- EUR) möglich, sofern in diesem Monat - ausnahmsweise - ein durch „Besonderheiten“ von dem üblichen Verdienst abweichendes (höheres) Einkommen erzielt wird. Eine Besonderheit in diesem Sinne liegt vor, wenn bspw. in einem Kalendermonat ausschließlich einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Fazit: Sofern die Zahlung nicht steuerfrei oder pauschal besteuert ist (1.), gilt es als Hinzuverdienst, wenn zum Zeitpunkt des Rentenbeginns das Arbeitsverhältnis noch nicht bereits ruhte (2.). Wenn im Monat der Zahlung ausschließlich diese Einmalzahlung vorliegt, gilt die doppelte Hinzuverdienstgrenze (5.), es sei denn, diese wurde bereits zwei mal in diesem Kalenderjahr beansprucht. Die Doppelte Hinzuverdienstgrenze liegt bei 900 EUR. Sofern dann dieser Betrag überschritten wird, lliegt nur ein Anspruch auf eine Teilrente vor - abhängig von Ihren individuellen Hinzuverdienstgrenzen der Teilrenten (siehe Bescheid).
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026