Eine Jubiläumszuwendung ist grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen und ist dem Rentenversicherungsträger unbedingt anzuzeigen.
Hierbei handelt es sich i.d. R. um ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt eines abhängig Beschäftigten und stellt - unabhänging von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i.S. von § 14 SGB 4 dar.
Es ist rententechnisch dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Unschädlich wäre eine Höhe bis zu mtl 450.- EUR bzw. unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Doppelten (900.- EUR)
Als schädlicher Hinzuverdienst wäre eine einmalige Entgeltzahlung nur dann nicht anzurechnen, wenn die Einmalzahlung aus einem Arbeitsverhältnis zufließen würde, welches aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ruht.
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