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Experten-Antwort

Kann Arbeitsamt ohne meine Unterschrift und mein Wissen darüber, eine medizinische Reha für mich beantragen?

von Franziska Wolf21.07.2015 | 09:10
1754 Ansichten
2 Antworten

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Vor gut 3 Wochen kam per Post ein Antrag auf medizinische Reha welchen ich angeblich angefordert habe bzw. beantragt habe. Nun, ich hatte nie eine medizinische Reha beantragt, da ich erst vor einem halben Jahr eine durchgeführt hatte und gerade im Widerspruchsverfahren bzgl. Erwerbsminderungsrente bin. Nun hatte ich alle meine Ärzte befragt ob sie einen Antrag gestellt hätten, alle Anfragen wurden verneint. Daraufhin bin ich direkt zur Rentenstelle gegangen um nachzufragen wer diesen Antrag gestellt hat. Mir wurde daraufhin mitgeteielt, dass das Arbeitsamt den Antrag gestellt habe. Diese Auskunft habe ich schriftlich erhalten. Schließlich bin ich auf das Arbeitsamt gegangen um nachzufragen ob diese den Antrag gestellt haben, da die Rentenstelle mir dies beglaubigte. Von den Mitarbeitern der Agentur für Arbeit erhielt ich dann einen langen Vortrag das sie gar nicht berechtigt seien einen solchen Antrag zu stellen, schon gar nicht ohne meine Unterschrift. Nun bat ich die Mitarbeiterin darum mir dies wieder schriftlich zu geben um mich erneut an die DRV zu wenden. Heute kam der Rückruf der DRV das es definitiv das Arbeitsamt war, jedoch ohne meine Unterschrift und Genehmigung einen solchen zu stellen. Hier nun meine Frage wie sollte ich mich verhalten? Ist der Vorgang des Arbeitsamtes überhaupt rechtens? Wenn nein, auf welchen § kann ich mich beziehen bzw. wo ist ersichtlich das das arbeitsamt hier gegen das Recht verstoßen hat? Viele Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Grundsätzlich stimmen wir „user“ zu, wenn Sie es schriftlich haben, dass sie nicht zur Antragstellung aufgefordert wurden. Ansonsten hat nach § 145 Abs. 2 SGB III die Agentur für Arbeit die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

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1 Antworten

Useram 21.07.2015 | 10:01
Wo ist das Problem? Sie haben einen Antrag von der DRV auf eine med. Reha bekommen, aber dann schicken Sie diesen Antrag doch einfach nicht zurück bzw. füllen ihn nicht aus? Wenn Sie das auch noch schriftlich von der AfA haben, dass die Sie nicht auffordern einen Antrag zu stellen, ist ja alles ok.
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