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Experten-Antwort

Kann Deutschland das Rentensystem von Nicht- EU Staaten lesen/ erfassen?

von Sabine Müller08.11.2017 | 22:29
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Sehr geehrte User, mir stellt sich folgende Frage: ist es einer Person mit einer nicht europäischen Staatsangehörigkei möglich von Deutschland und seinem Heimatstaat Rente zu beziehen, wenn er in Deutschland lebt und vollbeschäftigt ist, aber im Urlaub zum Beispiel in der Türkei Urlaub macht und parallel auch für eine Woche beschäftigt ist? Ziel ist es sowohl aus Deutschland als auch aus dem Nicht- EU-Land ( in dem auch Urlaub gemacht hat) Rente aus beiden Staaten zu beziehen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrte Frau Müller,

ein Rentenbezug aus mehreren Ländern (auch nicht EU-Ländern) ist grundsätzlich möglich, sofern die jeweiligen nationalen Voraussetzungen erfüllt sind und eine Rentenzahlung in das Ausland zulassen. In vielen Fällen mit Auslandsbezug können aber auch andere Regelungen (z. B. Europarecht oder Sozialversicherungsabkommen) zu beachten sein. Grundvoraussetzung für einen Rentenbezug ist (wahrscheinlich) immer eine zurückgelegte Versicherungszeit in dem jeweiligen Land. Hierbei kann es sich um eine versicherungspflichtige (ggf. auch eine Wohnzeit) oder freiwillige Zeit handeln.

Übt eine Person in mehreren Ländern gleichzeitig eine Beschäftigung (während des Erholungsurlaubs bleibt das Beschäftigungsverhältnis nach deutschen Rechtsvorschriften weiterhin bestehen) aus, kann dieser Sachverhalt sich auf die Bestimmung der anzuwendenden Sozialversicherungsvorschriften auswirken. Deswegen sollte diese Person – schon um Rechtssicherheit zu bekommen – diesen Sachverhalt seinen Arbeitgebern und der zuständigen Einzugsstelle (= Krankenkasse) anzeigen, damit alle erforderlichen Schritte eingeleitet werden können.

AUF MITTEILUNGSPFLICHTEN IN ARBEITSRECHTLICHER HINSICHT BEZIEHUNGSWEISE NACH AUSLÄNDISCHEM RECHT KANN HIER NICHT EINGEGANGEN WERDEN.

Handelt es sich um Beschäftigungen während eines Rentenbezugs, sind auf jeden Fall weitere Mitteilungspflichten gegenüber dem rentenzahlenden Träger zu beachten. Dieser hat zu prüfen, ob und wie sich die Beschäftigung auf den Rentenanspruch beziehungsweise die Rentenhöhe auswirkt. Eine Beschäftigung, die im Ausland ausgeübt wird, ist hierbei zu berücksichtigen - genauso wie das daraus erzielte Arbeitsentgelt.

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6 Antworten

Werner67am 09.11.2017 | 07:14
Das hängt von den Rechtsvorschriften des anderen Staates ab und von Ihrer Staatsangehörigkeit. Wenn Sie z.B. als Türkin sowohl in Deutschland als auch in der Türkei versicherte Beschäftigungen ausgeübt haben, bekommen Sie aus beiden Staaten Rente. Allerdings sollten Sie berücksichtigen, dass Sie bei der von Ihnen geschilderten Konstellation mit hoher Wahrscheinlichkeit Ärger mit Ihrem deutschen Arbeitgeber bekommen, wenn er erfährt, dass Sie während Ihres Erholungsurlaubs gearbeitet haben. Oder haben Sie den Arbeitgeber vorher um Erlaubnis gefragt? Gruß Werner
KSCam 09.11.2017 | 21:04
Wieder mal ein konstruierter Fall mitten aus dem echten Leben? Welcher Vollbeschäftigte kommt denn auf die Schnapsidee während seines Urlaubs in einem anderen Staat zu arbeiten (und Beiträge zu zahlen) nur um aus diesem anderen Staat später mal eine Rente zu bekommen? Und wie naiv muss man sein zu glauben, dass man dann Auskunft von der DRV erhält über die Gesetze dieses anderen Staates? Fragen Sie bitte Sachen die realistisch sind - oder formulieren sie die Fragen genauer.
W*lfgangam 09.11.2017 | 20:23
Hallo Sabine Müller, möglich ist alles, sofern die innerstaatlichen Gesetze das zulassen :-) Aus Sicht deutscher laufender (?) Rente ist eine Beschäftigung neben der laufenden Rente nicht ausgeschlossen - die DRV 'verlangt' keine Aufgabe/Kündigung oder Nichtbeschäftigung neben der Rente. Hier geht es nur um Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze neben der Rente, und die ist im Rahmen der 'Flexirente' etwas modifiziert worden. Ihre Frage ist allerdings etwas irritierend, da Sie in diesem Zusammenhang von einer Vollbeschäftigung neben dem Rentenbezug reden - was durchaus möglich ist, um noch eine Teilrente erhalten zu können ...die Urlaubsbeschäftigung/egal ob Inland/Ausland würde ontop nochmal auf den Jahreshinzuverdienst draufzurechnen und die zulässige Teilrente neu zu ermitteln sein mit ggf. Nachforderung zu viel gezahlter Rente. Über das genaue Prozedere setzen Sie sich mit der rentenzahlenden DRV auseinander – der Rentenbescheid enthält dazu bereits klare Handlungsanweisungen, wie bei Einkünften /Erst- und Neubeginn /Wechsel der Einkommensart /Veränderung der Höhe zu verfahren ist ...oder buchen einen Termin in der nächsten Beratungsstelle. Rentenansprüche aus dem Ausland und Hinzuverdienst? ...Sie erwarten nicht wirklich, dass hier Antworten auf ausländisches Rentenrecht möglich sind?! Das wäre mit dem Auslandsrentenzahler zu klären. Gruß w.
Sabine Mülleram 09.11.2017 | 21:33
Kann denn der Arbeitgeber erfahren, ob sein Arbeitnehmer im Ausland arbeitet und dort Beiträge bezahlt? Darf er es überhaupt? Oder kann man deshalb fristlos gekündigt werden? Bei mir ist gerade alles so wirr
Werner67am 10.11.2017 | 07:04
Der Arbeitgeber kann und muss es erfahren, weil Sie selbst verpflichtet sind, ihm dies mitzuteilen. Wenn Sie das nicht tun, verstoßen Sie gegen Ihren Arbeitsvertrag und das kann zur Abmahnung oder Kündigung führen. Sie sind verpflichtet, Ihren Erholungsurlaub zur Erholung zu nutzen. Deshalb müssen Sie Ihren deutschen Arbeitgeber um Erlaubnis bitten, damit dieser prüfen kann, ob durch die zusätzliche Beschäftigung Ihre Erholung gefährdet ist... Der Arbeitgeber könnte z.B. auch über einen neidischen Mitbürger von Ihrer Urlaubs-Beschäftigung erfahren, wenn Sie jemand verpetzt. (kommt gar nicht so selten vor) Gruß Werner
W*lfgangam 09.11.2017 | 22:16
...diese Nachfrage ist SEHR SEHR 'halbseiden'. Ein AN hat Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag/ggf. dem zugrunde liegenden Tarifvertrag - also da bitte mal nachlesen, ob/wann/welche Nebentätigkeit zulässig ist/eigene Personalstelle/Betriebsrat einschalten. Und natürlich erfährt es der AG bei Rückfrage der DRV, wenn es um die Hinzuverdienstgrenzen gehen kann, wenn die KV nachfragt, welches Einkommen wie mit KV-Beitrag zu 'verbeitragen' ist, die Finanzverwaltung wegen 'Doppelbesteuerungsabkommen'. Und, 'Paradies-Papers' stehen gerade auch im Fokus ...wo ist daher Ihr Problem, hier/in D die erforderlichen Mitteilungspflichten zu den jeweiligen System nicht vorzunehmen - wenn Sie ohne Skrupel bereit sind, sich von den hiesigen Sozialsystemen ernähren zu lassen??? So eine *Scheiß-Urlaubswoche mit ein paar Talern an Einkünften kann doch wohl nicht dazu führen, dass man/frau das an allen partizipierenden staatlichen Stellen vorbei schleusen will … > Bei mir ist gerade alles so wirr Suchen Sie eine Beratungsstelle der DRV auf UND fragen Sie den Arbeitgeber + Ihre KV + Ihr Finanzamt! Wenn Sie alle dazu beteiligenden Stellen informieren/hinterfragen, entwirrt das ganz schnell … die Fragen zur DRV sind nur ein Teilbereich – der ist hier bereits zielführend beantwortet. Die Informations- und Mitteilungspflicht liegt allein bei Ihnen, bei allen daraus folgenden 'Regressansprüchen' bei Zuwiderhandlung! Wollen Sie darauf schon mal Ansparen, falls Sie dann doch erwischt werden? ;-) Gruß w.
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