Hallo Tinale,
unsere Rehabilitationsmaßnahmen zielen darauf ab, Ihre physischen und/oder psychischen Fähigkeiten im Anschluss an eine Erkrankung, ein Trauma oder eine Operation wiederherzustellen, um damit eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Das bedeutet aber nicht zwangläufig, dass jeder Versicherte nach der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme automatisch sofort wieder arbeitsfähig ist. Es kommt in vielen Fällen auch vor, dass eine Rehabilitation erfolgreich durchgeführt wurde und eine Wiederaufnahme der bisherigen Beschäftigung perspektivisch wieder möglich ist, dass aber trotzdem zunächst eine akute Erkrankung abheilen muss, sodass der Versicherte zunächst arbeitsunfähig entlassen wird.
In Ihrem Fall ist mit dem Bandscheibenvorfall eine neue Erkrankung zu Ihren bereits bestehenden Erkrankungen hinzugetreten. Diese Erkrankung zunächst zu diagnostizieren und gegebenenfalls kassenärztliche Maßnahmen zur Therapie einzuleiten, ist nicht die Aufgabe der Rehabilitationseinrichtung. Dies fällt in den Verantwortungsbereich der Krankenkassen. Es wäre somit gar nicht zulässig gewesen, Sie für die Abklärung der Diagnostik in der Rehabilitationseinrichtung zu belassen.
Bezüglich der Prüfung Ihres Anspruches auf Krankengeld kann ich Ihnen nur empfehlen, sich direkt an Ihre Krankenkasse zu wenden und sich dort nach dem Bearbeitungsstand zu erkundigen.
Für Ihre Genesung wünsche ich Ihnen alles Gute.