Guten Morgen User2728282,
ein Arbeitsversuch ist wie das Wort schon sagt, ein Versuch wieder in das Arbeitsleben zurückzukehren. Bei der Prüfung, ob Leistungen zur Teilhabe im Rahmen einer RPK notwendig erscheinen, kommt es auf die Einschränkungen des Leistungsvermögens bezogen auf den Arbeitsmarkt bzw. die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an. Diese Prüfung nimmt der sozialmedizinische Dienst vor und betrachtet dabei in erster Linie das Krankheitsbild bzw. die gestellten Diagnosen. Ein geplanter Arbeitsversuch kann bei dieser Betrachtung Berücksichtigung finden, führt aber im leistungsrechtlichen Sinne nicht dazu, dass ein Anspruch verwirkt wird.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung