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Experten-Antwort

kann ich eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente in eine befristete Erwerbsminderungsrente umwandeln

von Mark und Pfennig10.06.2021 | 17:32
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich wende mich an Sie, da ich über den aktuellen Bescheid der DRV sehr verwundert und verärgert bin und deshalb dringend Unterstützung benötige! Folgender Sachverhalt liegt zu Grunde. Nach jahrelanger fast ununterbrochener Krankschreibung und Behandlung im psychischen Bereich habe ich diese Woche einen Rentenbescheid über eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Bisher gingen all meine behandelnden Dienstleister und auch ich davon aus, dass es zu einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente kommen wird. Nach wie vor stehe ich in einem Arbeitsverhältnis und habe aufgrund eines Schwerbehindertenausweises einen verbesserten Kündigungsschutz. Bereits vor der Zustellung des Rentenbescheides wollte mein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag beenden. Von meinem Schwerbehindertenausweis hat er bislang noch keine Kenntnis. Bei unbefristeter Verrentung ist das Arbeitsverhältnis aber automatisch beendet. Dies möchte ich aber unbedingt verhindern, da ich aufgrund meines Alters durchaus die Möglichkeit sehe, irgendwann in den nächsten Jahren wieder im Arbeitsleben in meiner bisherigen Firma Fuß fassen zu können. Diese Auffassung wird meinerseits dadurch untermauert, da ich bis Ende 2020 eine einjährige Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in einem Beruflichen Trainingszentrum absolviert habe. Meine Fragen sind deshalb: Ist der aktuelle Bescheid bereits rechtlich bindend? Kann ich den aktuellen Bescheid durch einen Widerspruch/Klageverfahren rechtlich nicht bindend machen? Muss ich den aktuellen Bescheid bereits meinem Arbeitgeber vorlegen und so den Verlust meines Arbeitsplatzes in Kauf nehmen, oder ist erst die Vorlage des endgültigen Bescheides nach Widerspruch/Klageverfahren erforderlich? Macht es Sinn, auf eine Befristung der vollen Erwerbsminderungsrente zu bestehen und wie sind hier die Erfolgsaussichten? Die DRV hätte ja keinerlei Nachteile davon, sondern nur Vorteile, da ich sehr gewillt bin, wieder im Arbeitsleben Fuß fassen zu können! Können Sie mich in dieser ganzen Angelegenheit unterstützen oder einen Fachmann benennen, der dies kann (ich wohne im Großraum München, kann aber auch bundesweit agieren)? Vielen lieben Dank für Ihre aussagekräftigen Informationen und Ihre Unterstützung! Viele liebe Grüße und bleiben Sie bitte gesund!

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mark und Pfennig,

zu Ihrer Frage, ob Sie den Rentenbescheid Ihrem Arbeitgeber vorlegen müssen und wann ggf. das Arbeitsverhältnis endet, können wir uns in diesem Rentenforum nicht äußern, da es dabei um arbeitsrechtliche bzw. arbeitsvertragliche Beurteilungen geht.

Im Übrigen können Sie gegen den Rentenbescheid noch innerhalb eines Monats nach Erhalt Widerspruch einlegen. Durch einen Widerspruch / eine Klage können Sie verhindern, dass der Bescheid bindend wird.

Ob Ihre Rente zu Recht nicht befristet wurde, ist allerdings primär eine medizinische Frage. Es spielt keine Rolle, ob Sie dadurch ggf. Ihren Arbeitsplatz verlieren. Sie müssten also im Widerspruchsverfahren geltend machen und möglichst belegen (z. B. anhand von medizinischen Befunden oder Gutachten), dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass die bestehende Erwerbsminderung behoben werden kann.

Unterstützung für ein Widerspruchsverfahren können Sie z. B. bei Sozialverbänden, Rentenberatern oder (Fach-)Anwälten erhalten.

@Valzuun: Es ist zutreffend, dass ein Widerspruch nur zulässig ist, wenn eine rechtliche Beschwer vorliegt. Ob es hier von vorneherein an einer Beschwer fehlt, lässt sich unseres Erachtens allerdings nicht so einfach festlegen. Einerseits sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich zu befristen, daher kann ein Rentenantrag durchaus auf diesen Regelfall ausgerichtet sein. Anderseits wird ein Versicherter durch eine unbefristete Rente in seinen Rechten auch beschränkt. Er kann zum Beispiel keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mehr in Anspruch nehmen. Dabei ist auch zu beachten, dass Leistungen zur Teilhabe Vorrang vor Rentenleistungen haben (§ 9 SGB VI).

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Liebe Leserinnen und Leser,

ich habe Beiträge gelöscht und bitte um einen sachlichen, mitfühlenden Ton. Da ist jemand, der arbeiten will - trotz Krankheit. Das verdient Respekt.

Einen entspannten Sonntag.

Ihr Admin

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

28 Antworten

Kläusingam 10.06.2021 | 20:15
Einjährige LTA versus jahrelanger Krankschreibung, da kann die RV schon mal darauf kommen, dass sie dauerhaft erwerbsgemindert sind. Ihre Rente ist fett hochgerechnet und der SB-Ausweis, nunja, wenn keine Arbeit mehr da ist, nutzt auch das Integrationsamt nicht viel,zumal Ihr Arbeitgeber Sie ja schon loswerden möchte. Andere möchten gern so eine Rente und kriegen sie nicht. Nehmen Sie sie nur und lassen sich nach Beendigung des Arbeitsverhälnisses noch mit einigen Tausendern den Urlaub abgelten und kaufen sich was schönes davon und lassen den lieben Gott einen guten Mann sein!
Schadeam 10.06.2021 | 19:50
Man kann letztlich gegen alles und jedes Widerspruch einlegen....innerhalb eines Monats. Aber was soll denn das? Sie schreiben nach "jahrelanger fast ununterbrochener Krankheit" und haben jetzt die Rente durch und dann wollen Sie dagegen vorgehen damit Ihr Arbeitgeber Ihren Platz möglicherweise nochmals "jahrelang freihalten muss"? Alle anderen wollen unbedingt die Dauerrente und Sie wollen "ums Verrecken eine Befristung"? Aber hier geht es nicht um Wertungen - versuchen Sie es wenn Sie meinen und kämpfen für Ihr vermeintliches Recht. Ob dabei unendlich viel Arbeitszeit für viele Menschen draufgeht (DRV Mitarbeiter, Anwalt, etc) und Kosten verursacht werden interessiert den Einzelnen selten. In solchen Fällen bedauere ich es manchmal dass diese Verfahren einen Widerspruchsführer nichts kosten, eine Schutzgebühr von meinetwegen 500 € würde da manchmal Wunder wirken.
W°lfgangam 10.06.2021 | 19:46
Hallo Mark und Pfennig, beispielsweise sagt dieser Tarifvertrag (§ 33): https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichun… dass bereits mit (nur) Zustellung des Rentenbescheids das Beschäftigungsverhältnis endet und "Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten." Es wird in anderen Tarifverträgen ähnlich geregelt sein - und eine Weiterbeschäftigung hängt schlicht vom 'Wohlwollen' Ihres AG ab <- "genau den brauche ich noch"! Dann, nur dann, wird aus der Vollrente ggf. eine Teilrente wegen des Hinzuverdienstes. Hmm ...betone ich im Beratungsgespräch immer wieder, dass eine 'Wunsch(nur)teilrente - oder (nur) befristete volle EMRT' nicht möglich ist ("machen wir doch bitte mal einen Test-Antrag" - gern, auf eigene/Ihre Gefahr!) - und hintenraus der (ungewollte) Verlust des Arbeitsplatzes erfolgen kann. > Bisher gingen all meine behandelnden Dienstleister und auch ich davon aus, dass es zu einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente kommen wird. AUSGEHEN von/vor einer zu bewertenden EM durch den Goodfather 'med. Dienst der DRV'? ...na, da waren ja Ihre richtigen 'Prognose-Experten' in der nun leckgeschlagen Titanic auf der Brücke, die sich sowas (nicht) mit EM-Recht auskannten, was dieser Antrag schlicht für Folgewirkungen haben kann ;-) Was Sie im Rahmen eines Widerspruchs-, Klageverfahrens (bin nur Teil- bzw. befristet EM) und anschließendem Prozess vor dem Arbeitsgericht daraus machen ...fragen Sie ihre Experten. Ist (zunächst) nicht Thema der DRV/dieses Forums. Tippe: Tarifrecht schlägt erstmal zu = Jobende! Tipp zuletzt: vergessen Sie im Rahmen der EMRT nicht eine etwaige Betriebsrente zu beantragen. Gruß w.
Ach jaam 10.06.2021 | 20:35
Nur soviel zu den Vorrednern. EM-Rente ist kein Wunschkonzert und Ihr „Glaube“ an eine Besserung ihres Gesundheitszustandes, irgendwann in der Zukunft, ist kein rechtlich zu berücksichtigendes Kriterium. So etwas muss man v o r einer Antragstellung berücksichtigen. Dass Sie das rechtlich umbiegen können, ist eher unwahrscheinlich.
Valzuunam 11.06.2021 | 09:24
In aller Kürze: Der Bescheid wird binden, wenn Sie nicht innerhalb der maßgeblichen Frist Widerspruch einlegen (gilt analog für Klage, Berufung usw.) Innerhalb dieser Frist können Sie den Antrag noch -insgesamt- zurücknehmen (soweit Ihr Gestaltungsrecht nicht eingeschränkt ist). Mit einer Klage durchsetzen dass man weniger bekommt als beantragt & bewilligt wurde ist nach Ansicht des BSG nicht möglich, schließlich fehlt es an einer rechtlichen Beschwer, und Widerspruch/Klage sind damit bereits unzulässig.
Arbeitsrechtleram 11.06.2021 | 10:12
Und ich würde mich mal mit einem Arbeitsrechtler unterhalten, was man seinem Arbeitgeber konkret sagen muss. Wenn man seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, wird man meiner Meinung nach seinen Arbeitgeber wohl informieren müssen. Ganz gleich, ob das einem gerade gefällt und auch unabhängig von einem Rentenbezug.
Unverständnisam 11.06.2021 | 11:05
Ich kann hier nur den Kopf schütteln. Sie bekommen aufgrund Ihrer Krankheiten eine unbefristete volle EMR und das ist auch schon wieder nicht passend? Das ist doch kein Wunschkonzert. Seien Sie froh, dass Sie die Leistungen bekommen. Möchten Sie gerne unter dem Strich möglichst viel einkassieren, am liebsten Teil-EMR und dann noch weiter hinzuverdienen? Dann scheinen Sie ja noch arbeitsfähigk zu sein und ich frage mich, mit welchem Recht Sie hier Leistungen kassieren wollen. Dass Ihr Arbeitgeber noch nicht einmal von Ihrer Schwerbehinderung in Kenntnis gesetzt wurde mag ja Ihr gutes Recht sein, aber so kann dieser auch nicht seiner Fürsorgepflicht nachkommen. Außerdem schädigen Sie Ihren Arbeitgeber, wenn er ggfs. aufgrund der verschwiegenen Schwerbehinderung eine Ausgleichsabgabe zahlen muss, die vermeidbar wäre. Ist nicht viel, aber trotzdem... Also, wenn Sie der Meinung sind, dass es bald wieder besser wird und Sie sich daher den Arbeitsplatz "warm" halten wollen, verzichten Sie doch auf die Rente und lassen sich weiter krank schreiben bis es geht. Ansonsten kann ich nur den oft schon gelesenen Rat von GroKo zitieren: "geh arbeiten".
Timam 11.06.2021 | 12:33
Ich kämpfe jetzt fast 5 Jahre um die EM-Rente. Nehmen sie das an! Sonst ist alles für die Katz.
Mark und Pfennigam 11.06.2021 | 14:53
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen lieben Dank an alle, die eine hilfreiche und sachliche Antwort gegeben haben! Allen anderen, die sich im Ton bzw. dem Inhalt vergriffen haben, sei gesagt, dass, wie Ihnen allen bekannt sein sollte, man eine Erwerbsminderungsrente nur dann zugesprochen bekommt, wenn auch eine ernsthafte Erkrankung vorliegt und diese schwerwiegende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers hat! Dies ist bei mir leider nach wie vor der Fall, was aber nicht bedeutet, dass sich die Erkrankung nicht auch wieder bessern kann! Diese Möglichkeit ist in meinem Falle aus Gründen des jungen Alters und der besonderen Umstände durchaus gegeben! Und genau aus diesen Gründen habe ich meine Anfrage gestellt! Deshalb machen mich Ihre beleidigenden und verständnislosen Antworten sehr wütend, da mir hier vorgeworfen wird, nicht wirklich krank zu sein! Das ist eine Unverschämtheit, das sollen Sie wissen! Vielleicht denken Sie das nächste mal erst nach, bevor sie hier ungerechte Beiträge einstellen! Ich wünsche Ihnen allen alles Gute! Mit freundlichen Grüßen Mark und Pfennig
Valzuunam 11.06.2021 | 12:41
Das habe ich auch lange uneingeschränkt geglaubt - und wie das so in Glaubensdingen ist nie hinterfragt. Dann bin ich jedoch auf das Urteil L 16 R 952/16 (LSG Berlin-Brandenburg) gestoßen (Nichtzulassungsbeschwerde verworfen - BSG B 5 R 151/17 B). Dieses Urteil hat meinen Glauben zutiefst erschüttert. Ob die DRV der dortigen Rechtsauffassung folgt ist natürlich -frei nach Michael Ende- eine andere Geschichte und soll ein anderes Mal erzählt werden. Der Fall ist zwar nicht 100% identisch, die im Kern entschiedene Rechtsfrage aber schon.
Peter T.am 11.06.2021 | 14:26
Was sich hier alle aufregen... Wenn jemand lange krank ist und als Ausweg ein EM-Rentenantrag stellt/stellen muss und er von einer Befristung ausgeht, weil ihn sicher auch dazu geraten wurde. Um nach ggf Aussteuerung und AlG1 erst mal wieder zu Geld zu kommen. Aber man sich noch nicht aufgegeben hat und die Rente nur die Notlösung war, weil es einfach in der Zeit noch nicht geklappt hat. Man sollte sich auch mal in bestimmte Situationen "reindenken". Ich sage immer, eine EM Rente sollte wirklich der letzte Schritt sein, weil so viel verloren geht, mal abgesehen vom Geld. Ich finde es nicht verwerflich, wenn man noch Hoffnung hat, auch wieder arbeiten zu gehen. Und sein wir mal ehrlich, welcher neue AG nimmt jemanden mit EM zwischendurch? Aber durch die Schwerbehinderung könnte der Fragesteller sofort eine Arbeitszeitreduzierung fordern, wenn er sich wenige Stunden in der Woche als Minijob zutraut. Vielleicht ist das noch etwas, um ein wenig am (Arbeits) Leben teilhaben zu können und sich noch etwas "gebraucht" fühlen. Viel Erfolg, egal welche Entscheidung getroffen wird.
Publikum hieram 11.06.2021 | 17:22
Sehr geehrter Threadersteller, Machen Sie sich nichts aus dem Publikum, das sich hier regelmäßig erleichtert. Krankheit ist ein einzelner Punkt im Spektrum der Salutogenese, sie kann sich fließend im Laufe des Lebens verbessern oder verschlechtern. Die Vorstellung, dass die Gesellschaft bzw bestimmte Personen bestimmen können, wer dauerhaft krank ist oder nicht, ist schlichtweg falsch. Es geht nur im Rahmen unseres Rechtssystems nicht anders. Wenn Sie hätten, sie wollen nicht mehr arbeiten, hätten sich die Geiferer auf sie gestürzt. Nun sagen sie das Gegenteil und die Geiferer stürzen sich auf Sie. Ihr Ansinnen ist weder Unrecht noch illusorisch. Verfolgen sie Ihren Weg und versuchen Sie das Beste, so oder so. Geben Sie sich niemals auf! Jegliches System ist dafür da, seinen Weg damit, dadurch und eines Tages ohne wiederzufinden. Viele der Menschen hier sind frustriert oder angesichts der Vielzahl der Beiträge mit nichts anderem beschäftigt, als zu hetzen und zu beleidigen. Sie haben offensichtlich nichts anderes zu tun. Leider wird das Forum in dieser Hinsicht schlecht moderiert und die entsprechenden Teilnehmer nicht zurechtgewiesen, wenn Sie manchmal sinnvolle Beiträge liefern. Alles Gute Ihnen. Sie werden es schaffen. Jedes Leben ist einzigartig.
Maxam 11.06.2021 | 14:19
Man kann sich nur wundern.....auf zwei Hochzeiten tanzen geht nun mal nicht.....wie hier schon geschrieben....manche müssen wegen dieser Rente vor das Sozialgericht bis Sie sie durch haben... Unterschreiben Sie Ihren Auflösungsvertrag....und nehmen Sie die Rente.....mit einem Minijob stehen Sie wohl nicht schlechter da......ich weis wovon ich spreche....ich habe zuerst nur eine Bu-Rente bekommen weil noch eine Arbeitsverhältnis bestand....und man mich eigentlich loshaben wollte....also wusste ich was zutun ist....
Publikum hieram 11.06.2021 | 22:35
Sie sehen an den obigen Kommentaren, was ich meine. Das war zu erwarten. Es ist hier leider ein Sammelbecken für gehässige Zeitgenossen. Sie werden Ihren Weg gehen- denken Sie daran, wie viele Menschen ist schon vor unserem System gab. Auch sie sind ihren Weg gegangen- mit Geist, Geschick und der Fantasie, aus jedem Rückschlag oder misslicher rechtlicher Situation das Beste zu machen. Glauben Sie an sich, egal was kommt und was andere sagen.
Valzuunam 12.06.2021 | 07:46
Tatsächlich ist mir beim 1. AZ ein Fehler unterlaufen - gemeint war: L 16 R 953/16. Hätten Die aber auch von selbst drauf kommen können, war schließlich die Vorinstanz zur BSG Entscheidung. Im Übrigen habe ich nie behauptet,dass die Fälle identisch sind (im Gegenteil). Im Kern sagt diese Entscheidung: Sie haben eine EM-Rente beantragt und bekommen weil Sie krank sind, dann können Sie nicht nachträglich mit der Begründung dagegen Klagen gesund zu sein. Das es sich um einen Überprüfungsantrag gehandelt hat & das Jobcenter involviert war gehört zwar zum Sachverhalt-hat aber die Entscheidung nicht beeinflusst.
Publikum hieram 12.06.2021 | 08:52
Lieber König, Sie scheinen sehr frustriert zu sein. Was hier wem hilft, wird der Thread-Ersteller selbst beurteilen. Ein Forum ist dazu da, zu unterstützen, mitzufühlen und Mut zu geben. Ihnen wünsche ich professionelle Hilfe. Alles Gute.
Opiam 11.06.2021 | 23:56
Zitat von Valzuun anzeigenausblenden
ä @Valzuun: Es ist zutreffend, dass ein Widerspruch nur zulässig ist, wenn eine rechtliche Beschwer vorliegt. Ob es hier von vorneherein an einer Beschwer fehlt, lässt sich unseres Erachtens allerdings nicht so einfach festlegen. Einerseits sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich zu befristen, daher kann ein Rentenantrag durchaus auf diesen Regelfall ausgerichtet sein. Anderseits wird ein Versicherter durch eine unbefristete Rente in seinen Rechten auch beschränkt. Er kann zum Beispiel keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mehr in Anspruch nehmen. Dabei ist auch zu beachten, dass Leistungen zur Teilhabe Vorrang vor Rentenleistungen haben (§ 9 SGB VI). Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Das habe ich auch lange uneingeschränkt geglaubt - und wie das so in Glaubensdingen ist nie hinterfragt. Dann bin ich jedoch auf das Urteil L 16 R 952/16 (LSG Berlin-Brandenburg) gestoßen (Nichtzulassungsbeschwerde verworfen - BSG B 5 R 151/17 B). Dieses Urteil hat meinen Glauben zutiefst erschüttert. Ob die DRV der dortigen Rechtsauffassung folgt ist natürlich -frei nach Michael Ende- eine andere Geschichte und soll ein anderes Mal erzählt werden. Der Fall ist zwar nicht 100% identisch, die im Kern entschiedene Rechtsfrage aber schon.
Also der erste Fall hat etwas mit einem Hörgerät zu tun und wer die Kosten übernehmen muss. Auch wenn die KK zuständig ist, muss die Rentenversicherung zahlen und sich das Geld dann mittels Erstattung von der KK zurückholen. Und im BSG Fall ging es um einen schwer psychisch kranken Menschen der nach langer Zeit auf einmal rückwirkend die EM Rente aberkannt haben wollte, nach langer langer Bestandskraft des Bescheids. Das BSG sagt, 1. wurde er damals vom JC zum Antrag aufgefordert, sodass ihm ein Widerspruch, Klage gegen den Bescheid oder Rücknahme allein gar nicht möglich war und 2. der Bescheid bestandskräftig ist. Und selbst wenn die damalige Aufforderung durch das JC rechtswidrig war ist das irrelevant, da bestandskräftiger Bescheid. Welchen Glauben haben Sie denn da verloren, den an Ihre Rechtskenntnisse? Ist schon schrecklich, dass man einem psychisch kranken Menschen nach langer Zeit nicht ermöglicht rückwirkend eine EM aufheben zu lassen.
Maxam 12.06.2021 | 09:27
Aber eben auch der Realtät ins Auge zuschauen und nicht nur den Gutmensch zuspielen.....haben Sie die Situation die der Threadstelleg gerade durchlebt.....schon selber erlebt? Wohl kaum ....sonst würden Sie anders schreiben...
Publikum hieram 12.06.2021 | 10:15
Waren sie selbst schon in der Situation? Ich kann es bejahen. In abgewandelter Form. Es gibt keine hoffnungslose Situation. Sie brauchen nicht persönlich zu werden, eine positive und flexibel einstellung mit Hoffnung können Sie gerne als Gutmensch abkanzeln, wenn es ihnen dann besser damit geht. Was sind dann die anderen? "Schlechtmenschen"?:-))) Alle sitzen doch im selben Boot und jeder braucht eine Perspektive. Da hilft Drohen und Despektierlichkeit auch nicht weiter.
bahnhofam 12.06.2021 | 10:17
Haben Sie mal den Arbeitgeber gefragt, ob er Sie zurück haben will? Selbst wenn er Ihnen einen adäquaten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen muss, wird das noch lange nicht ihr alter Arbeitsplatz sein (müssen). Und gehen Sie mal davon aus, dass man dort nicht auf Sie gewartet hat. So müssen ja im Grunde erst einmal die letzten Jahre wissenstechnisch (ja nach Branche z.b. Software/Gesetze) aufholen. Fragen Sie mal beim AG nach, was wäre wenn.
Königam 12.06.2021 | 10:25
Ihr Beitrag hilft konkret absolut gar nichts, sondern gaukelt nur Hoffnung vor, wo wenig bis keine ist. Das ist noch wesentlich schlimmer als die unangenehme Realität. Darüber sollten Menschen wie S I E mal nachdenken.
Maxam 12.06.2021 | 13:46
Zitat von Publikum hier anzeigenausblenden
Haben Sie meinen Beitrag von gestern nicht gelesen? Wenn Sie persönlich das durchlebt haben.....dann finde ich Ihre Beiträge schon für fraglich.....hat Ihnen Ihr Chef dann auch gesagt.....Ich habe Ihnen gegenüber eine soziale Verantwortung....wenn Sie nicht naiv sind wissen Sie was Ihnen da durch die Blume gesagt wird....
-am 14.06.2021 | 10:28
Zitat von Valzuun anzeigenausblenden
ä @Valzuun: Es ist zutreffend, dass ein Widerspruch nur zulässig ist, wenn eine rechtliche Beschwer vorliegt. Ob es hier von vorneherein an einer Beschwer fehlt, lässt sich unseres Erachtens allerdings nicht so einfach festlegen. Einerseits sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich zu befristen, daher kann ein Rentenantrag durchaus auf diesen Regelfall ausgerichtet sein. Anderseits wird ein Versicherter durch eine unbefristete Rente in seinen Rechten auch beschränkt. Er kann zum Beispiel keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mehr in Anspruch nehmen. Dabei ist auch zu beachten, dass Leistungen zur Teilhabe Vorrang vor Rentenleistungen haben (§ 9 SGB VI). Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Das habe ich auch lange uneingeschränkt geglaubt - und wie das so in Glaubensdingen ist nie hinterfragt. Dann bin ich jedoch auf das Urteil L 16 R 952/16 (LSG Berlin-Brandenburg) gestoßen (Nichtzulassungsbeschwerde verworfen - BSG B 5 R 151/17 B). Dieses Urteil hat meinen Glauben zutiefst erschüttert. Ob die DRV der dortigen Rechtsauffassung folgt ist natürlich -frei nach Michael Ende- eine andere Geschichte und soll ein anderes Mal erzählt werden. Der Fall ist zwar nicht 100% identisch, die im Kern entschiedene Rechtsfrage aber schon.
Hallo Valzuun, unseres Erachtens sind die Fälle nicht vergleichbar. Wenn @Mark und Pfennig lediglich den Regelfall einer Befristung begehrt, hält er damit dennoch an seinem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung fest - im Gegensatz zum Fall B 5 R 151/17 B. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
L. Sch.am 14.06.2021 | 21:50
es besteht doch auch die Möglichkeit entsprechend körperlichem und geistigem Befinden, zu jeder Zeit nach Zuerkennung der vollen Erwerbsminderungsrente drei und mehr Stunden täglich arbeiten zu gehen. Wäre dann eventuell nicht der gleiche Arbeitgeber, aber machbar. . Die DRV müsste dann nach Eingang der Verdienstmeldungen vom Arbeitgeber entscheiden, ob die volle Erwerbsminderungsrente weiterhin noch gezahlt werden kann, sie in eine teilweise Erwerbsminderungsrente zu ändern ist oder gar keine Erwerbsminderungsrente mehr zu zahlen wäre. Die Zeit der Beschäftigung ab drei Stunden täglich wäre zugleich auch ein Anhaltspunkt für die Einschätzung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit.
Janaam 14.06.2021 | 23:49
Man kann gegen alles vorgehen. Ob es sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. Ehrlich gesagt, spricht nicht viel fürs gesund werden, wenn man schon jahrelang erkrankt ist und immer in der AU. Wenn Sie wenigstens zwischendurch mal wieder arbeiten gewesen wären, sähe es sicher anders aus. Aber so? Konzentrieren Sie sich doch lieber aufs gesund werden, statt auf solche Kämpfe. Arbeit findet sich dann schon wieder. Ich bin auch psychisch krank, teilerwerbsgemindert, aber mir gibt die Teilzeitatbeit Struktur. Auch wenn ich immer mal wieder länger ausfalle, zwischendurch arbeite ich wieder problemlos, auch über längere Zeiträume. Trotzdem muss man realistisch genug sein, um zu erkennen, dass es nach vielen Jahren kaum noch Chancen gibt, vollständig gesund zu werden. Und das sehen die Ärzte bei Ihnen scheinbar genauso. Auch wenn es schwer fällt, manches ist einfach nicht zu ändern.
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