Hallo Thomas,
den Ausführungen von Abschläge schließen wir uns an. Ob bei Ihnen im Einzelfall wegen Verhinderung an der Antragstellung andere Fristen angewendet werden können, kann hier nicht verbindlich beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich zur Klärung des Sachverhaltes direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung