Hallo Frau Rossi,
die Krankenkasse darf nur so lange Krankengeld zahlen, wie Arbeitsunfähigkeit besteht, die auf absehbare Zeit wieder behoben ist. Ist die Erwerbsfähigkeit hingegen auf nicht absehbare Zeit gemindert oder ganz aufgehoben, ist die Krankenkasse verpflichtet, einen evtl. Rentenfall prüfen zu lassen. Auf die Art oder bisherige Dauer der Erkrankung ist dabei von der Krankenkasse nicht abzustellen.
Ob entsprechend der Einschätzung der Rehaklinik die Erwerbsfähigkeit tatsächlich soweit aufgehoben ist, dass ein Leistungsfall für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingetreten ist und eine entsprechende Rente gezahlt werden kann, wird dann im Rentenverfahren geprüft. Natürlich kann es auch sein, dass sich der medizinische Dienst der Rentenversicherung der Einschätzung der Rehaklinik nicht anschließt und es nicht zu einer Rentengewährung kommt. In diesem Fall zahlt die Krankenkasse das Krankengeld weiter.