Hallo Freiwillig versichert,
wie Sie bereits geschildert haben, muss spätestens bis zum 45. Geburtstag ein entsprechender Antrag gestellt werden, um Beiträge für Ausbildungszeiten nachzuzahlen. Darüber hinaus ist eine Nachzahlung auch nur in bestimmten Fallkonstellationen möglich.
Grundsätzlich können freiwillige Beiträge für das aktuelle Kalenderjahr und das vorangegangene Kalenderjahr (bei Zahlung bis zum 31.03. des Folgejahre) gezahlt werden, wenn keine anderweitigen rentenrechtlichen Zeiten vorliegen. Für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II ab dem 01.01.2011 erhalten Sie Anrechnungszeiten zuerkannt. In diesem Falle ist eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen somit nicht möglich.
Möglicherweise kommt eine Abschlagsausgleichszahlung für Sie in Betracht. Hierzu können Sie sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle beraten lassen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung