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Experten-Antwort

Kann Versicherungsbeiträge nachzahlen, wenn man ALG II bezogen hat, um diesen Zeitraum auszugleichen?

von Freiwillig versichert?05.03.2023 | 10:10
428 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehe geehrte Damen und Herren, seit 2011 wurden für ALG II Bezieher keine Beiträge für die Rente gezahlt/angerechnet. Auch wurden rückwirkend Studienjahre nicht mehr anerkannt. Es gibt jedoch die Möglichkeit, durch freiwillige Beiträge die Rente aufzustocken. Allerdings scheint das für Studienjahre, die nicht mehr anerkannt wurden, nur für Menschen bis 45 Jahre zu gelten. Was ist mit Personen, die beide Varianten in ihrem Lebenslauf haben, aber über 50 Jahre alt sind und nun wieder ein gutes Einkommen haben (angestellt)? Können diese die fehlenden Zeiten (aberkannte Studienjahre/ALG II Jahre oder eine Variante davon) mit freiwilligen Zahlungen aufstocken? Welche Möglichkeiten gibt es da? Wie lange könnten evtl. noch Beiträge eingezahlt werden (vor Renteneintritt, evtl. noch danach)? Vielen Dank für Ihre Antwort!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Freiwillig versichert,

wie Sie bereits geschildert haben, muss spätestens bis zum 45. Geburtstag ein entsprechender Antrag gestellt werden, um Beiträge für Ausbildungszeiten nachzuzahlen. Darüber hinaus ist eine Nachzahlung auch nur in bestimmten Fallkonstellationen möglich.

Grundsätzlich können freiwillige Beiträge für das aktuelle Kalenderjahr und das vorangegangene Kalenderjahr (bei Zahlung bis zum 31.03. des Folgejahre) gezahlt werden, wenn keine anderweitigen rentenrechtlichen Zeiten vorliegen. Für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II ab dem 01.01.2011 erhalten Sie Anrechnungszeiten zuerkannt. In diesem Falle ist eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen somit nicht möglich.

Möglicherweise kommt eine Abschlagsausgleichszahlung für Sie in Betracht. Hierzu können Sie sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle beraten lassen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

ThomasRam 05.03.2023 | 10:53
Freiwillig versichern können Sie sich generell rückwirkend für das (gesamte) Vorjahr nur bis März des aktuellen Jahres. Nicht angechnete Schul/Studienzeiten können Sie nur bis Alter 45 nachzahlen. Ggf. können Sie eine Abschlagsausgleichs(ein)zahlung (Rentenabschlagsminderungsausgleichszahlung) für eine geplante vorgezogene Rente beantragen. Zur Klärung Ihrer persönlichen Situation und Möglichkeiten lassen Sie sich am besten einen Termin bei Ihrer zuständigen Rentenberatung (und Steuerberater) geben.
Schadeam 05.03.2023 | 13:19
Nein diese Möglichkeiten der "Nachzahlung" gibt es nicht. Sie könnten aber ab 50 Ausgleichszahlungen für Abschläge, die Sie mit 63 hätten (sofern 35 Versicherungsjahre erreichbar sind) leisten. Wenn Ihnen das Verhältnis "für 100€ mehr Rente ungefähr 25.000€ einzahlen" rentabel erscheint wenden Sie sich an die DRV mit dem Formular V0210.
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