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Experten-Antwort

Kapitalerträge

von Inga17.06.2021 | 17:34
326 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich verkaufe derzeit mein Haus und möchte mit dem Erlös die nächsten Jahre meine Rente aufstocken. Einen Teil von dem Geld möchte ich anlegen, um den Wertverlust ein wenig auszugleichen. Werden mir Kapitalerträge, wenn sie den Freibetrag (ich glaube 800 Euro pro Jahr) übersteigen, bei meiner Witwenrente angerechnet(zum Abzug gebacht)? Und wenn ja, wie sieht das aus? Vielen Dank für die Information!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Inga,

auf Witwenrenten werden eigene Einkommen angerechnet.

Neben Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen werden zusätzlich auch Ihre eigenen Einkünfte aus Vermögen, Betriebsrenten, private (Unfall-)Renten und das Elterngeld auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Vergleichbare ausländische Einkommen werden ebenfalls berücksichtigt. Wenn für Sie noch die alten Regeln für die Einkommensanrechnung gelten, weil der versicherte Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder der versicherte Ehepartner zwar nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, aber die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gibt es Ausnahmen. So werden kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen nicht angerechnet, wenn sie nicht von einem Sozialleistungsträger gezahlt werden (zum Beispiel Krankengeld aus einer privaten Versicherung). Außerdem werden Betriebsrenten, Renten aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, sonstige private Versorgungsrenten sowie Zusatzrenten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel VBL) nicht angerechnet. Vermögenseinkommen wird ebenfalls nicht angerechnet.

Nach den neuen Regeln sind Vermögenseinkommen und/oder Einnahmen aus Versicherungen nicht anrechenbar, wenn die jährlichen Einnahmen aus Kapitalvermögen und/oder Einnahmen aus Versicherungen den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 EUR nicht überschreiten. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen der zuständige Rentenversicherungsträger.

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1 Antworten

Klugpuperam 18.06.2021 | 06:40
Kommt darauf an. (Welches Recht anzuwenden ist.) Wann haben Sie geheiratet und wann sind beide Ehegatten geboren?
Deutsche Rentenversicherung
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