Hallo Rudolf,
die Forumsteilnehmer Nix und "von oder so" haben Ihnen schon die richtigen Antworten gegeben:
- keine Anrechnung bei Erwerbsminderungsrenten
- keine Anrechnung bei Witwenrente, wenn Heirat vor 2002 und mind. ein Ehegatte vor dem 02.01.62 geboren (sogenanntes altes Recht)
- Anrechnung bei Witwenrenten, wenn das "neue Recht" gilt (also entweder Heirat ab 2002 oder beide Ehegatten nach dem 01.01.62 geboren).
Hallo Rudolf,
Ausgangswert (Brutto) für die Einkommensanrechnung von Kapitaleinkünften ist der steuerpflichtige Betrag - also nach Abzug des Sparer-Pauschbetrages.
Davon werden zunächst 30 % abgezogen, wenn die Einkünfte der Abgeltungssteuer unterliegen, sonst 25 % - das ist der Nettobetrag.
Als monatliches Einkommen wird im Regelfall ein Zwölftel der so ermittelten Jahreseinkünfte angesetzt. Dieses wird - zusammen mit allen anderen anrechenbaren Einkünften (Entgelt, Rente usw.) einem Freibetrag gegenübergestellt. Das den Freibetrag übersteigende Einkommen wird zu 40 % aus die Witwenrente angerechnet.
Dieser Freibetrag beträgt zur Zeit 718,08 (West) und 637,03 (Ost) und wird immer zur Rentenanpassung ebenfalls angepasst.
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