Den bisherigen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
@Schiko: Was den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung bei Rentnern der gesetzlichen RV seit 2005 vs. Beamten angeht:
Wären bei der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 I Satz 3, a, Doppelbuchstabe aa nicht auch die Empfänger von berufsständischen Versorgungsleistungen mit an Bord, hätte man 2005 bereits mit einem höheren Besteuerungsanteil für Empfänger von Renten der gesetzlichen Rv beginnen können.
Was letztlich auch mit der bis 12/2004 geltenden maximalen Abzugshöhe von Sonderausgben (§ 10 III EstG a.F.) bis zu 5.069 Euro für Rentner (ohne weitere Einkünfte) vs. Selbständige bzw. Angehörige einer berufstsänd. Versorgungseinrichtung und auch dem steuerfreien Zufluss an Leistungen aus dem Bundeszuschuss für die gesamte gRV zusammenhängt.
Nähers wäre auch den Gutachten aus 2003 und 2004 der Rürup Kommission nachzulesen.
Für Beamte bringt das Alterseinkünftegesetz in der Tat keine Vorteile, denn Versorgungsreibetrag samt Zuschlag werden bis 2040 auf Null abgeschmolzen. Da nützt auch der neue Werbungskostenpauschbetrag wenig...
MfG