Nach § 51 Abs. 4 SGB IX ist für die Gewährung eines Anschlussübergangsgeldes Voraussetzung, dass Sie arbeitslos gemeldet sein müssen. Das wiederum bedeutet im Umkehrschluss, dass Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen. Durch den Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung stehen Sie aber dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
Soweit stimmt ihr geschilderter Sachverhalt mit der Rechtslage überein, sodass die letzte tel. Aussage der Rentensachbearbeitung, dass kein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld besteht, wahrscheinlich leider die richtige Auskunft war.
Um sich aber endgültige Gewissheit zu verschaffen, empfehle ich Ihnen ein Beratungsgespräch bei Ihrem Rentenversicherungsträger wahrzunehmen.