Guten Morgen,
Übergangsgeld wird unter folgenden Voraussetzungen gezahlt: Der Versicherte muss unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder vor Beginn einer Leistung zur Prävention, Leistung zur medizinischen Rehabilitation, Leistung zur Nachsorge oder sonstigen Leistung zur Teilhabe übergehender Arbeitsunfähigkeit entweder − Arbeitsentgelt als rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer nach den §§ 1, 4 Absatz 1 SGB VI oder − Arbeitseinkommen als pflichtversicherter Selbständiger nach den §§ 2, 4 Absatz 2 SGB VI oder − Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen als freiwillig Versicherter nach § 7 SGB VI oder − eine Entgeltersatzleistung oder − ein Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II) bezogen haben.
Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Entgeltersatzleistungen müssen "unmittelbar" bis zum Leistungsbeginn oder einer in die Leistung zur Rehabilitation übergehenden Arbeitsunfähigkeit bezogen worden sein. Maßgebend sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Leistung oder einer in die Leistung übergehenden Arbeitsunfähigkeit. Das heißt, dass zwischen dem Entgeltbezug und dem Beginn der Leistung bzw. der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich kein Tag Lücke bestehen darf. Fällt dieser Tag aber auf ein Wochenende oder einen Feiertag, so ist der letzte davor liegende Tag maßgebend.
Mit freundlichen Grüßen