Hallo Olli,
bis zum 31.12.2000 wurde bei der Berechnung der Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten die Entgeltpunkte in vollem Umfang berücksichtigt (Zugangsfaktor 1,0). Ab dem 01.01.2001 wurden aufgrund einer Neuregelung des § 77 SGB VI die Entgeltpunkte in der Regel nicht voll berücksichtigt. Für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte wurde ein Zugangsfaktor kleiner 1,0 berücksichtigt.
In der Vergangenheit wurden die Regelungen für die Berechnung einer Erwerbsminderungsrente wiederholt angepasst. Deutliche Verbesserungen gab es insbesondere ab Juli 2014 und ab Januar 2019. Hiervon haben jedoch nur Neurentner und Neurentnerinnen profitiert. Menschen, die zu diesen Zeitpunkten bereits eine Erwerbsminderungsrente erhielten, wurden nicht erreicht. Ziel des Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes ist es, auch für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten mit Rentenbeginn ab 01.01.2001 eine Verbesserung zu erzielen.
Den Zuschlag erhalten daher nur Rentenbezieher mit Beginn der Erwerbsminderungsrente ab 01.01.2001. Hat die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente vor dem 01.01.2001 begonnen, wurden die Entgeltpunkte in vollem Umfang berücksichtigt, sodass ein Ausgleich in Form eines Zuschlages nicht erforderlich ist.
Sie haben keinen Abschlag von 10,8 % seit 1998, von daher haben Sie all die Jahre ganz schön viel Rente kassiert. Nun sind EM-Rentner dran, die jahrelang den Abschlag hinnehmen mussten und Sie fragen noch, warum Sie nicht davon profitieren.
Erstmal sich schlau machen, bevor Sie so eine Frage hier stellen.
Dafür geht die Zurechnungszeit aber auch nur bis 55 Jahre. Ich hätte lieber die alte EU-Rente genommen, als die EM-Rente.
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