Die zitierte Auskunft kann nur ein juristischer Analphabet verfasst haben. Gerade in der Situation besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht. Vielleicht sollte man einmal die eigenen rechtlichen Arbeitsanweisungen lesen:
"Das Recht zur Einsichtnahme besteht zu jedem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens. Soweit das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist, sich jedoch ein Sozialgerichtsverfahren angeschlossen hat, richtet sich das Einsichtsrecht nach § 120 SGG."
Lesen Sie hier nach:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Handelt es sich bei der Auskunft um einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid, gehen Sie zu einem Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht. Der freut sich über so leicht verdientes Geld. Falls nicht, fordern Sie entweder die umgehende Akteneinsicht oder eine rechtsbehelfsfähige Bescheiderteilung über die Ablehnung der Akteneinsicht und gehen dann zu einem Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht.
Alternativ wenden Sie sich an den VdK (www.vdk.de) oder SoVD (www.sovd.de).