Hallo Kinderpflegerin,
ich kann Ihren Unmut verstehen, aber wie Sie selbst bereits festgestellt haben, handelt es sich bei der Ausbildung zur Kinderpflegerin grundsätzlich um eine schulische Ausbildung.
Zeiten schulischer Ausbildung können in der Rentenversicherung aufgrund der gesetzlichen Regelung erst ab dem Alter 17 berücksichtigt werden.