1. Eine rechtliche Möglichkeit freiwillige Beiträge nachzuzahlen gibt es nicht. Es würde auch keinen Sinn machen, da diese Zeit auch bereits belegt ist.
2. Aufgrund einer Umschulung vom Arbeitsamt wurden nach der damaligen Rechtslage keine Pflichtbeiträge vom Arbeitsamt entrichtet. Diese Zeit ist rechtlich als ein Anrechnungszeit aufgrund einer Arbeitslosigkeit anzuerkennen.
3. Sollten dennoch Pflichtbeiträge entrichtet worden sein (aus welchen Gründen auch immer) ist diese Zeit gleichzeitig als eine berufliche Ausbildung zu berücksichtigen.