Der Grund der Änderungen liegt tatsächlich in der Tatsache begründet, dass der Leistungsträger Sachverhalte nur "vormerken", jedoch erst im Leistungsfall "bewerten" darf. Zu der verminderten Transparenz dürfen Sie Ihren Dank an jene Mitmenschen abstatten, die den zusätzlichen Service der Deutschen Rentenversicherung zum Anlass genommen hatten, jede einzelne spätere Änderung einer Vormerkung genannt haben zu wollen. Die bisherige Formulierung "Ggf. entgegenstehende frühere Bescheide werden hiermit aufgehoben" ist beim BSG als nicht ausreichend erfolgreich angefochten worden. So werden seit Jahresbeginn alle Versicherungskonten bei neuen Feststellungsbescheiden auf frühere Veränderungen manuell überprüft, die Änderungen den Versicherten detailiert mitgeteilt und später möglicherweise anfechtbare Feststellungen möglichst vermieden. Je mehr Elemente eine Auskunft enthält, um so eher ist die Gefahr einer späteren Anfechtung gegeben, also lässt man weg, wozu keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Nach meiner Einschätzung ein glattes Eigentor für das Informationsbedürfnis der Versicherten, doch manche Zeitgenossen wollen es eben nicht anders.
Zur rechtlichen Bestimmtheit von Verwaltungsakten siehe § 33 Abs. 1 SGB X. Lesen Sie dazu z. B.
http://www.lumrix.de/gesetze/bsg_urteile/bsg_1139.php… . Auszug:
"Die Pflicht zur Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten, deren tatbestandliches Vorliegen bindend festgestellt ist, wurde im Gesetz mit der Pflicht des Rentenversicherungsträgers verbunden, bei der (stets) späteren Feststellung des Monatsbetrags des Vollrechts zu entscheiden, ob nach der dann gegebenen Sach- und Rechtslage die Rechtserheblichkeit (Anrechenbarkeit und/oder Bewertbarkeit) in vollem Umfang, nur eingeschränkt oder nicht (mehr) besteht. Denn zwischen der u. U. Jahrzehnte vor der Leistungsfeststellung ergehenden Vormerkung und der Feststellung des Monatsbetrags des Rechts auf Rente kann sich das materielle Recht (Anrechnungs- und Wertzuweisungsregeln) mehrfach geändert haben; das im Leistungsfall aktuelle, den Geldwert des Rechts auf Rente bestimmende Recht soll aber letztlich maßgeblich werden. Vor allem deshalb ist es (schon seit 1957, heute in § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI geregelt) dem Verwaltungsträger verboten, schon zugleich mit der Vormerkung vorab eine unaufhebbare Teilelementenfeststellung über die Anrechnung und Bewertung des Vorgemerkten mit unabänderbarer Wirkung für die spätere Feststellung des Monatsbetrags des Vollrechts zu erlassen; daher darf er bei der Vormerkung spezielle Anrechnungsvorschriften, aber auch Gesetzeskonkurrenzen zwischen den vorgemerkten Tatbeständen nicht berücksichtigen. Deswegen ist mit der Pflicht, den Monatsbetrag des Vollrechts auf Rente festzustellen, eine Pflicht zur Überprüfung der Rechtserheblichkeit des Vorgemerkten verbunden, die zur (Teil-)Aufhebung derjenigen Verwaltungsakte im Vormerkungsbescheid führen muss, die etwas festgestellt haben, was nach der Gesetzeslage die für die Feststellung des Monatsbetrags gilt, nicht (mehr) rechtserheblich ist.
Soweit bei Rentenbeginn eine Rechtserheblichkeit der vorgemerkten Tatbestände nach materiellem Recht nicht (mehr) besteht, müssen die entgegenstehenden bindenden Vormerkungsentscheidungen insoweit aufgehoben werden; anderenfalls bleiben sie für den Rentenversicherungsträger bindend, der dann den Monatsbetrag des Vollrechts auf der Grundlage der Vormerkungsverwaltungsakte feststellen muss.
Der "Gesetzgeber" hat dieser Rechtslage dadurch Rechnung getragen, dass er die Rentenversicherungsträger ausdrücklich ermächtigt hat, die Vormerkungsentscheidungen entsprechend der bei der späteren Feststellung des Rechts auf Rente gegebenen Sach- und Rechtslage ganz oder teilweise aufzuheben ( § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI i.V.m. § § 44 bis 48 SGB X)."
Das BSG hatte die Formulierung "Ggf. entgegenstehende Bescheide über die Anerkennung von Ausbildungs-Anrechnungszeiten werden hiermit aufgehoben" für nicht ausreichend erachtet. Hieraus sei für den Adressaten zwar noch erkennbar, dass eine Aufhebung von Verwaltungsakten erklärt werden sollte, also Verwaltungsakte erlassen werden sollten.
"Die Erklärung genügt aber nicht den Mindestanforderungen an die rechtliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten ( § 33 Abs 1 SGB X), denn die Beklagte hat nicht selbst benannt, welche Tatbestände für welche Zeiträume und in welchem Umfang nicht mehr rechtserheblich sind. Ungeachtet der Frage, ob aus dieser Unbestimmtheit sogar die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes folgt, ist jedenfalls die Anfechtungsklage begründet."