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Keine Lohnzahlung im Krankheitsfall

von Carla26.11.2008 | 11:27
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5 Antworten

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Was kann ich tun? Ich habe einen 400€ Job. Wir bekommen weder Lohnfortzahlung ( 6 Wochen ) noch Krankengeld! Vielen Dank für die Hilfe!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Carla,

zu den von Ihnen genannten Fragen kann ich im Rahmen dieses Forums zur Rentenversicherung und Altersicherung leider nicht Stellung nehmen, da es sich hier um arbeitsrechtliche bzw. krankenversicherungsrechtliche Problemstellungen handelt. Die Ausführungen von Corletto sind aber nach meinem Kenntnisstand durchaus zutreffend.

4 Antworten

Corlettoam 26.11.2008 | 11:42
Der Arbeitgeber ist auch bei einem 400 Euro Job verpflichtet, im Krankheitsfall 6 Wochen Lohnfortzahlung zuleisten. Vorrausetzung für diese Lohnfortzahlung ist allerdings, das Sie bei dem Arbeitgeber mindestens 4 Wochen ununterbrochen VOR der Krankschreibungl gearbeitet haben ! Der Arbeitgeber holt sich die Lohnfortzahlung übrigens zu 70% von der Kanppschaft zuürck. Das heisst ihre 6 Wochen Lohnfortzahlung kostet ihren Arbeitgeber im Endeffekt ganze 180 Euro. Weisen Sie ihn mal freundlichst darauf hin. Krankengeld nach den 6 Wochen bekommen Sie allerdings NICHT !! Hier mal zum Nachlesen : 400 Euro-Jobs: Rechte der Arbeitnehmer Minijobber sollten auf Lohnfortzahlung, Urlaubsanspruch und einen schriftlichen Arbeitsvertrag achten. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Im Krankheitsfall muss Jobbern - wie allen anderen Arbeitnehmern - das Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen lang fortgezahlt werden. Das gilt allerdings erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen lang ununterbrochen besteht. Wenn ein Jobber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, muss er die durch Krankheit ausgefallene Arbeitszeit weder nacharbeiten noch darf der Arbeitgeber die Überweisungen kürzen. Wichtig zu wissen: Die meisten Arbeitgeber von Minijobbern müssen die Umlagen "U1" und "U2" nach dem Lohnfortzahlungsgesetz an die neue Minijob-Zentrale abführen. Das kostet sie bei einem vollen 400-Euro-Job ganze 5,20 Euro im Monat. Aufgrund dieser Umlagen können sich private Haushalte und auch kleinere Unternehmen, die gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigen, 70 Prozent der Lohnfortzahlungskosten wieder erstatten lassen. Krankengeld: Vom 43. Krankheitstag an gehen Minijobber allerdings leer aus. Von diesem Tag an braucht der Arbeitgeber nicht mehr zu zahlen. Und die Krankenkasse springt für Minijobber - anders als für andere festangestellte Beschäftigte - nicht ein. Der Hintergrund: Die Arbeitgeber führen zwar Krankenkassenbeiträge für ihre geringfügig Beschäftigten ab. Das Geld fließt auch an die Krankenkassen weiter, aber lediglich in den Risikostrukturausgleich. Krankenversichert sind die Mini-Jobber hierdurch nicht. Somit haben sie, so will es der Gesetzgeber, auch keinen Anspruch auf Krankengeld. Urlaub: Mini-Jobbern steht der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (24 Werktage) zu. Wenn es im Betrieb üblich oder per Tarifvertrag geregelt ist, besteht auch Anspruch auf längeren Urlaub, meist auf sechs Wochen. Während des Urlaubs muss der Arbeitgeber den Lohn auch ohne Arbeitsleistung fortzahlen. Der Lohn muss auch dann fließen, wenn die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, der Tag braucht dann auch nicht "nachgearbeitet" werden. Urlaubs- und Weihnachtsgeld: Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf ein anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld, falls diese Zahlungen im Betrieb üblich bzw. tarifvertraglich geregelt sind. Beispiel: Im Arbeitsvertrag eines Minijobbers ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 9,5 Arbeitsstunden vorgesehen, das sind 25 Prozent der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten mit 38 Stunden im gleichen Betrieb. Das Urlaubsgeld des Vollzeitbeschäftigten beträgt 600 Euro, in diesem Fall kann der Minijobber das anteilige Urlaubsgeld von 150 Euro beanspruchen. Beim Weihnachtsgeld wird genauso verfahren. Vorsicht bei Sonderzahlungen: Wenn Minijobber auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten, könnte die 400-Euro-Grenze überschritten werden. Die Beschäftigung wird dann versicherungs- und beitragspflichtig. Um das zu vermeiden, können Arbeitszeit und Entgelt entsprechend verringert werden, so dass sich ein Jahresarbeitsentgelt von höchstens 4800 Euro (z.B. 12 x 350 Euro plus 450 Euro Weihnachtsgeld plus 150 Euro Urlaubsgeld) ergibt. Sozialbeiträge: Immer wieder wird es versucht, aber es ist illegal: Arbeitgeber dürfen die von ihnen zu zahlenden pauschalen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung nicht auf die geringfügig Beschäftigten abwälzen. Sie dürfen diesen auch nicht die Hälfte der Beitragslast aufbürden. Denn Minijobs sind für Arbeitnehmer grundsätzlich sozialabgabenfrei. So urteilte auch, bezogen auf die bis Ende März 2003 geltende Rechtslage, das Arbeitsgericht Kassel (6 Ca 513/99).
Nicht ganz.:am 26.11.2008 | 16:17
Lieber Corletto, "Der Arbeitgeber holt sich die Lohnfortzahlung übrigens zu 70% von der Kanppschaft zuürck." stimmt so natürlich nur, wenn der Arbeitgeber klein genug ist, um U1-pflichtig zu sein. Ein größerer Arbeitgeber holt sich nichts zurück, also sind Ihre schönen Zahlen - wenn überhaupt - nur Halbwahrheiten.
?-?am 26.11.2008 | 18:08
Hauptsache Corletto gibt überall seinen Senf dazu!
Hallo! Was soll denn das?am 26.11.2008 | 21:41
Entschuldigung, aber Ihre Stellungnahme ist einfach unsäglich einfach gestrickt, um es freundlich auszudrücken. Wozu bitte, soll denn ein Forum anders da sein, als anderer Beitrag ggf. zu ergänzen? Auf Ihren Beitrag hätte das Forum dagegen sicher lieber verzichtet!
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