Sie sollten sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden und einen Antrag auf Feststellung der Kindererziehungszeiten bzw. Kinderberücksichtigungszeiten stellen. In diesem Zusammenhang wird dann auch geklärt, ob der Auslandsaufenthalt der erziehenden Person im Zusammenhang mit einer engen Beziehung zum Arbeits- und Erwerbsleben in Deutschland steht und inwieweit Kindererziehungszeiten im Ausland berücksichtigt werden können.