Ohne die fast durchgängigen politischen Ausführungen auch nur ansatzweise zu kommentieren, sei der Hinweis gestatte, dass es ausdrücklich für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gibt, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
Für die in den Werkstätten für Behinderte Beschäftigten gilt als beitragspflichtige Einnahme gerade nicht das "Taschengeld" sondern 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (derzeit mtl. 2135,- Euro).
Somit ist gewährleistet, dass zumindest ein Rentenanspruch entstehen wird, der deutlich über dem Sozialhilferegelsatz liegt und mit einer normalen vollen Rente durchaus zu vergleichen ist.
Es gibt in der Rentenversicherung Zahlungen, ohne dass der Versicherte Beiträge eingezahlt hat. Beispielsweise kann jemand ohne einen einzigen Beitrag eingezahlt zu haben eine Rente bekommen, wenn er zwei Kinder, die nach 1992 geboren sind, in den ersten drei Lebensjahren überwiegend erzogen hat. Allerdings werden vom Bund bzw. Steuerzahler dann zum Ausgleich entsprechende Zahlungen geleistet, beispielweise über den jährlichen Bundeszuschuss. Da dies aber bewusst vom Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen so vorgesehen ist, ist es auch nicht Aufgabe des Experten dies näher zu kommentieren.
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